Arbeitsrecht

KANZLEI77 – Kompetent im Arbeitsrecht

  • ständige Beratung und Vertretung von zahlreichen Arbeitgebern vom Kleinbetrieb bis zum Konzern
  • stabile Rechtssicherheit durch Flat-Rate mit unbegrenztem Anfragevolumen
  • Mitglied im Anwaltsnetzwerk DIRO
  • zertifiziertes Kanzleimanagementsystem nach DIN ISO 9001:2015
Kompetenz im Arbeitsrecht
KOMPETENZ IM ARBEITSRECHT

Mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht bieten wir Ihnen eine weitreichende und tiefenfundierte Kompetenz in allen Fragen des Arbeitsrechtes.

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und der Synergie unserer Fachanwälte, unterstützt vom gesamten Team unserer Kanzlei.

Sicherheit durch Gefahren-Radar
SICHERHEIT DURCH GEFAHREN-RADAR

Sichern Sie sich durch uns den Überblick und eine sichere Rechtsposition

  • in der zunehmenden Komplexität der Gesetzgebung und vieler Einzelfall-Entscheidungen innerhalb eines sich ständig weiterentwickelnden Rechtsgebietes
  • bei einer sich vergrößernden Variantenvielfalt unterschiedlicher Beziehungsformen zwischen Arbeit gebenden und nehmenden Parteien (z. B. Festanstellung, Befristungen, Werkvertragsverhältnisse, Leiharbeiterschaften usw.).

Mit unserer juristischen Begleitung können Sie eine Vielzahl von Form- und Gestaltungsfehlern bereits im Voraus umgehen, damit präventiv Schaden abwenden.

Scannen Sie Ihre Rechstumgebung
SCANNEN SIE IHRE RECHTSUMGEBUNG

Angesichts der Häufigkeit und der meist gebotenen Dringlichkeit der Fragestellungen im Personalbereich bieten wir für Unternehmen eine pauschalierte Beratungs-Flatrate mit einer unbegrenzten Anzahl arbeitsrechtlicher Anfragen an. Dadurch können Sie all Ihre Fragestellungen auf juristische Relevanz und Konsequenz scannen.

Bereits ab EUR 149,00 pro Monat zzgl. MwSt. erhalten Sie präzise Antworten und Rechtssicherheit auch bei Fragen, deren juristisches Gewicht verdeckt ist und damit nicht selten unterschätzt wird. Gerade diese Fälle sichert die Flatrate-Konstruktion ab: Die Beantwortung, ob und wie relevant eine Frage ist, ist nur möglich, wenn die Frage zuvor überhaupt gestellt wurde. Dieses tückische und juristisch nicht selten gefährliche Paradoxon löst unsere Flatrate auf: Mit der K77-Flatrate können Sie – unbeeinflusst von einzelnen Kostenabwägungen und damit rein sachorientiert – unbegrenzt fragen.

11 Dinge die Sie zum Thema Arbeitsrecht wissen sollten

1. Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich sein. Es empfiehlt sich zwar regelmäßig die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Zwingend ist es aber nicht.

2. Abfindung

Es besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Mit der Faustformel werden Abfindungen mit dem Faktor 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr berechnet.

3. Abmahnung

Durch eine Abmahnung soll der Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hingewiesen werden. Gleichzeitig sollen ihm die Folgen eines nochmaligen gleichgelagerten Fehlverhaltens, z.B. Kündigung, aufgezeigt werden.
Der Ausspruch von drei Abmahnungen führt nicht automatisch dazu, dass eine Kündigung wirksam ist.

4. Betriebsrat

Einen Betriebsrat können Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern (inkl. Auszubildenden) bilden, wenn drei von ihnen wählbar sind. Wählbar ist, wer mindestens sechs Monate im Betrieb gearbeitet hat.
Vor einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Wichtig ist, dass der Betriebsrat einer Kündigung nicht zustimmen muss. Auch wenn er einer Kündigung widerspricht, kann der Arbeitgeber trotzdem kündigen.

5. Freistellung

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freistellen. Ein Anspruch auf eine Freistellung besteht aber nicht.
Während des bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einfach so freistellen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf beschäftigt zu werden.

6. Kündigung

Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung kann das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden.
Eine Kündigung muss in der Kündigungserklärung (Kündigungsschreiben) nicht begründet werden. Eine Kündigung während der Krankheit des Arbeitnehmers ist nicht automatisch unwirksam. Also Krankheit schützt vor Kündigung nicht.

7. Kündigungsschutzklagefrist

Um vor einem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet hat, muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem Gericht zugehen.
Die Frist ist nicht verlängerbar und muss zwingend eingehalten werden. Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

8. Kündigungsfrist

Das Arbeitsverhältnis kann regelmäßig nur mit der Einhaltung der sog. Kündigungsfristen gekündigt werden. Nur im Fall einer fristlosen Kündigung müssen diese Fristen nicht eingehalten werden.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern sich für den Arbeitgeber automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis länger besteht. Es kann aber vereinbart werden, dass die längeren Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten sollen.

9. Kosten

Im Arbeitsrecht gilt in der ersten Instanz und außergerichtlich eine spezielle Kostenregelung. Jede Partei muss, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ihre Kosten selbst tragen.
Wird also ein Anwalt beauftragt, muss dieser auch wenn man das Verfahren gewinnt von seinem Auftraggeber bezahlt werden.

10. Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub sind vier Wochen oder 20 Tage ausgehend von einer fünf Tage Woche.
Im Bundesurlaubsgesetz steht tatsächlich ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Tagen. Allerdings geht das Gesetz auch von einer sechs Tage Woche aus.
Also das Gesetz gibt jedem grundsätzlich immer nur Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub.

11. Zeugnis

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Es gibt dabei zwei Arten von Zeugnissen. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und ein einfaches Arbeitszeugnis. Möchte der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis haben, muss den Arbeitgeber informieren welche Art von Zeugnis er wünscht.
In einem einfachen Zeugnis sind keine Beurteilungen enthalten.
In einem qualifizierten Arbeitszeugnis sind Beurteilungen der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers enthalten. Diese Beurteilungen werden in einer Notenskala vorgenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden, dass das durchschnittliche Arbeitszeugnis eine Note „Befriedigend“ hat.

Für Arbeitnehmer

Erstberatung

*Der Preis gilt für eine anwaltliche Erstberatung inkl. MwSt. In Ausnahmefällen sowie für weitergehende Tätigkeiten ist eine abweichende Vereinbarung erforderlich.

Verhandlungsgrundlage für weiteres Tätigwerden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für die gerichtliche Vertretung gelten die aktuellen Gebührentabellen des RVG.

50€

Lösungen für Arbeitgeber

K77-ORANGE-FLAT

für Unternehmen unter 10 Mitarbeiter

  • Unbegrenzte Anzahl an Anfragen per Email oder telefonisch
  • Personal Zuweisung eines Fachanwalts als individuellen Ansprechpartner
  • Zuweisung einer speziellen Telefonnummer
  • Zugriff auf maximale, synergetische Kompetenz durch 3 Fachanwälte für Arbeitsrecht

Einführungspreis EUR 149,-/Monat
zzgl. MwSt.

K77-GREEN-FLAT

für Unternehmen 10 bis 25 Mitarbeiter

  • Unbegrenzte Anzahl an Anfragen per Email oder telefonisch
  • Personal Zuweisung eines Fachanwalts als individuellen Ansprechpartner
  • Zuweisung einer speziellen Telefonnummer
  • Zugriff auf maximale, synergetische Kompetenz durch 3 Fachanwälte für Arbeitsrecht

Einführungspreis EUR 299,-/Monat
zzgl. MwSt.

K77-GREY-FLAT

für Unternehmen 26 bis 100 Mitarbeiter

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  • Zugriff auf maximale, synergetische Kompetenz durch 3 Fachanwälte für Arbeitsrecht

Einführungspreis EUR 499,-/Monat
zzgl. MwSt.

K77-WHITE-FLAT

ab 100 Mitarbeitern unterbreiten wir gerne ein individuelles Angebot

K77-Individuallösungen

Übergreifend zu den obigen Flatrates bieten wir ebenso individuelle, auf Ihren Bedarf abgestimmte Lösungen an.

Senden Sie uns am besten eine kurze E-Mail – wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

News:

  • Urlaubabgeltung gibt es auch bei vorzeitigem Ruhestand
  • Sechs Wochen Entgeltfortzahlung – auch bei mehreren Erkrankungen?
  • Anspruch auf Entschädigung nach Art. 82 DSGVO
  • Laden eines privaten Hybridautos = Kündigungsgrund?
  • Berührung von Brüsten kann, selbst bei langem Arbeitsverhältnis zu fristloser Kündigung führen
  • Fünfstellige Entschädigung wegen Nutzung von Fotos und Videos eines ehemaligen Arbeitnehmers!
  • Kann ich in einer WhatsApp-Gruppe schreiben was ich will, oder droht mir eine Kündigung?
  • Fristlose Kündigung nach Trinkgelage?
  • Urlaubsansprüche verjähren nicht!
  • Urlaubsansprüche von Langzeiterkrankten verfallen nicht unbedingt nach 15 Monaten
  • Gutes Zwischenzeugnis = Kündigung unmöglich?
  • Arbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen! Und zwar ab sofort
  • Corona-Prämie ist unpfändbar
  • Bewerbung über eBay-Kleinanzeigen führt zu einem Bewerberstatus
  • Arbeitsvertrag nicht korrekt – ab jetzt droht ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000,00!
  • Die Impfpflicht kommt oder auch nicht? Was droht Arbeitnehmern die nicht geimpft sind?
  • Die Arbeitswelt wird digital. Das Arbeitszeugnis auch?
  • 3G (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz verpflichtend
  • Soll-Angaben in der Massenentlassungsanzeige sind Pflicht
  • Äußerungen im privaten WhatsApp Chat stellen keinen Kündigungsgrund dar
  • Kopftuchverbot ist möglich
  • Bei „Rotzlappenbefreiung“ droht eine fristlose Kündigung
  • Ende der Homeoffice-Pflicht am 30.06.2021
  • Muss der Arbeitgeber mir für einen Impftermin freigeben?
  • Mindestlohn auch für ausländische Pflegekräfte und zwar auch für Bereitschaftszeiten
  • Auch ein Sugar-Daddy muss ein Arbeitszeugnis erstellen
  • Beitragsbemessungsgrenzen 2021
  • Kurzarbeit und Urlaubskürzung
  • Verzicht auf Urlaub im Arbeitsverhältnis?
  • Arbeitgeber dürfen vor einer Einstellung nicht ohne Grund nach Vorstrafen fragen
  • Sexuelle Belästigung führt auch bei langer Betriebszugehörigkeit zur fristlosen Kündigung
  • Darf der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anordnen?
  • Urlaub 2020 – aufsparen für 2021 oder auszahlen lassen?
  • Urlaub bringt gerade nichts – also einfach nicht in Anspruch nehmen und arbeiten
  • Kündigung wegen Corona?
  • Klage durch Rechtsdienstleister unzulässig
  • Zwangsurlaub in der Corona Krise?
  • Kein Anspruch auf Urlaub nach Ablauf der Kündigungsfrist
  • Auch bei einer neuen Erkrankung besteht kein Anspruch auf eine weitere Entgeltfortzahlung
  • Kündigungsschutzklagefrist (3 Wochen) gilt auch während der Corona-Krise
  • Kündigung eines Arbeitnehmers während der aktuellen (Corona-)Krise
  • Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz für Selbstständige und Unternehmen
  • Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz für Arbeitnehmer
  • Kurzarbeit für März 2020 noch bis 31.03.2020 anzeigen
  • Schul- und Kita-Schließungen – kein Anspruch auf bezahlte Freistellung
  • Urlaub von Langzeiterkrankten verfällt spätesten nach 15 Monaten
  • Arbeitgeber dürfen die Leasinggebühren für E-Bikes, bei Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, nicht vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen
  • Kein Anspruch auf Urlaub nach Ablauf der Kündigungsfrist
  • BGH: Keine analoge Anwendung von § 179a AktG auf die GmbH
  • Immer Urlaub im August – Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sagt NEIN!
  • Keine Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch abberufenen GmbH-Geschäftsführer
  • Arbeitgeberkündigung nach Eigenkündigung unzulässig
  • Mobbing wegen ostdeutscher Herkunft löst keinen Entschädigungsanspruch nach dem AGG aus
  • Erneute sachgrundlose Befristung zulässig
  • Arbeitnehmerin bringt kranke Kinder mit zur Arbeit: Fristlose Kündigung?
  • Urlaubsverfall – Hinweispflicht des Arbeitgebers
  • Abmahnung- Löschungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der DSGVO
  • Freistellungserklärung muss nicht ausdrücklich auf Lohnzahlung hinweisen
  • Mindestlohn steigt
  • Gesamtzeit eines unbezahlten Praktikums nach dem Mindestlohngesetz
  • Beitragsbemessungsgrenzen 2020
  • Halbe Urlaubstage – lieber nicht!
  • Arbeitszeugnis darf auch gelocht sein
  • Urlaubstage dürfen nicht abgerundet werden
  • Arbeiten nach Stechuhr?
  • Die Kürzung von während der Elternzeit entstehendem Urlaub ist zulässig
  • Urlaub an Heiligabend und Silvester
  • Beitragsbemessungsgrenzen 2019
  • Urlaubsabgeltungsanspruch geht auf die Erben über
  • Elternzeit kann den Anspruch auf Jahresurlaub verkürzen
  • Erneute sachgrundlose Befristung auch nach Ablauf von mehr als drei Jahren unzulässig
  • Teilzeitantrag in Elternzeit kann nicht ohne weiteres wegen einer Ersatzeinstellung abgelehnt werden
  • Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer nach einem Urteil beschäftigen
  • Ein Auflösungsantrag entbindet den Arbeitnehmer nicht von der Arbeitsverpflichtung
  • Eine Straftat außerhalb des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt nicht zwingend eine fristlose Kündigung
  • Kündigung bei langer Haftstrafe gerechtfertigt
  • Widerspruch gegen Urlaubswunsch
  • Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs rechtfertigt eine fristlose Kündigung
  • Zu lange Kündigungsfristen können den Arbeitnehmer benachteiligen
  • Ihre Anwälte

  • Rechtsanwalt Dr. Martin Braun

    Rechtsanwalt Dr. Martin Braun begann 1992 ein Studium der Rechtswissenschaft sowie ein wirtschaftswissenschaftliches Zusatzstudium an der Universität Bayreuth. 1994 wechselte er an die Albert- Ludwigs-Universität Freiburg. 1997 legte er das erste juristische Staatsexamen ab. Im gleichen Jahr erhielt er den Titel Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth). Auf das Referendariat am Landgericht Offenburg folgte 1999 das zweiten juristischen Staatsexamen. 2004 wurde er mit der Note summa cum laude im Arbeitsrecht zum Dr. jur. promoviert. Im Jahr 2006 erfolgte die Gründung der Dr. Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft. Seit 2013 ist Martin Braun Fachanwalt für Arbeitsrecht.

  • Rechtsanwalt Sebastian Winter

    Rechtsanwalt Sebastian Winter begann 2001 das Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg i.B.r., das er 2007 erfolgreich mit dem ersten Staatsexamen abschloss. Das juristische Referendariat leistete Sebastian Winter am Landgericht Baden-Baden ab, das er 2009 mit der zweiten juristischen Staatsprüfung und der Befähigung zum Richteramt abschloss. Seine beruflichen Stationen führten ihn nach Achern und ab 2010 nach Offenburg. Seit Ende 2015 ist Sebastian Winter Fachanwalt für Arbeitsrecht.

  • Rechtsanwältin Nina-Kathrin Expósito

    Seit Juni 2017 ist Frau Expósito für die Dr. Braun GmbH mit den Schwerpunkten Arbeits- und Familienrecht tätig. Frau Expósito ist Mitglied der Anwaltskammer Freiburg i.Br. und an allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten zugelassen.