Mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht bieten wir Ihnen eine weitreichende und tiefenfundierte Kompetenz in allen Fragen des Arbeitsrechtes.
Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und der Synergie unserer Fachanwälte, unterstützt vom gesamten Team unserer Kanzlei.
Sichern Sie sich durch uns den Überblick und eine sichere Rechtsposition
Mit unserer juristischen Begleitung können Sie eine Vielzahl von Form- und Gestaltungsfehlern bereits im Voraus umgehen, damit präventiv Schaden abwenden.
Angesichts der Häufigkeit und der meist gebotenen Dringlichkeit der Fragestellungen im Personalbereich bieten wir für Unternehmen eine pauschalierte Beratungs-Flatrate mit einer unbegrenzten Anzahl arbeitsrechtlicher Anfragen an. Dadurch können Sie all Ihre Fragestellungen auf juristische Relevanz und Konsequenz scannen.
Bereits ab EUR 149,00 pro Monat zzgl. MwSt. erhalten Sie präzise Antworten und Rechtssicherheit auch bei Fragen, deren juristisches Gewicht verdeckt ist und damit nicht selten unterschätzt wird. Gerade diese Fälle sichert die Flatrate-Konstruktion ab: Die Beantwortung, ob und wie relevant eine Frage ist, ist nur möglich, wenn die Frage zuvor überhaupt gestellt wurde. Dieses tückische und juristisch nicht selten gefährliche Paradoxon löst unsere Flatrate auf: Mit der K77-Flatrate können Sie – unbeeinflusst von einzelnen Kostenabwägungen und damit rein sachorientiert – unbegrenzt fragen.
Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich sein. Es empfiehlt sich zwar regelmäßig die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Zwingend ist es aber nicht.
Es besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Mit der Faustformel werden Abfindungen mit dem Faktor 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr berechnet.
Durch eine Abmahnung soll der Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hingewiesen werden. Gleichzeitig sollen ihm die Folgen eines nochmaligen gleichgelagerten Fehlverhaltens, z.B. Kündigung, aufgezeigt werden.
Der Ausspruch von drei Abmahnungen führt nicht automatisch dazu, dass eine Kündigung wirksam ist.
Einen Betriebsrat können Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern (inkl. Auszubildenden) bilden, wenn drei von ihnen wählbar sind. Wählbar ist, wer mindestens sechs Monate im Betrieb gearbeitet hat.
Vor einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Wichtig ist, dass der Betriebsrat einer Kündigung nicht zustimmen muss. Auch wenn er einer Kündigung widerspricht, kann der Arbeitgeber trotzdem kündigen.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freistellen. Ein Anspruch auf eine Freistellung besteht aber nicht.
Während des bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einfach so freistellen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf beschäftigt zu werden.
Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung kann das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden.
Eine Kündigung muss in der Kündigungserklärung (Kündigungsschreiben) nicht begründet werden. Eine Kündigung während der Krankheit des Arbeitnehmers ist nicht automatisch unwirksam. Also Krankheit schützt vor Kündigung nicht.
Um vor einem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet hat, muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem Gericht zugehen.
Die Frist ist nicht verlängerbar und muss zwingend eingehalten werden. Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung wirksam.
Das Arbeitsverhältnis kann regelmäßig nur mit der Einhaltung der sog. Kündigungsfristen gekündigt werden. Nur im Fall einer fristlosen Kündigung müssen diese Fristen nicht eingehalten werden.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern sich für den Arbeitgeber automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis länger besteht. Es kann aber vereinbart werden, dass die längeren Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten sollen.
Im Arbeitsrecht gilt in der ersten Instanz und außergerichtlich eine spezielle Kostenregelung. Jede Partei muss, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ihre Kosten selbst tragen.
Wird also ein Anwalt beauftragt, muss dieser auch wenn man das Verfahren gewinnt von seinem Auftraggeber bezahlt werden.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub sind vier Wochen oder 20 Tage ausgehend von einer fünf Tage Woche.
Im Bundesurlaubsgesetz steht tatsächlich ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Tagen. Allerdings geht das Gesetz auch von einer sechs Tage Woche aus.
Also das Gesetz gibt jedem grundsätzlich immer nur Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub.
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Es gibt dabei zwei Arten von Zeugnissen. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und ein einfaches Arbeitszeugnis. Möchte der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis haben, muss den Arbeitgeber informieren welche Art von Zeugnis er wünscht.
In einem einfachen Zeugnis sind keine Beurteilungen enthalten.
In einem qualifizierten Arbeitszeugnis sind Beurteilungen der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers enthalten. Diese Beurteilungen werden in einer Notenskala vorgenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden, dass das durchschnittliche Arbeitszeugnis eine Note „Befriedigend“ hat.
*Der Preis gilt für eine anwaltliche Erstberatung inkl. MwSt. In Ausnahmefällen sowie für weitergehende Tätigkeiten ist eine abweichende Vereinbarung erforderlich.
Verhandlungsgrundlage für weiteres Tätigwerden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für die gerichtliche Vertretung gelten die aktuellen Gebührentabellen des RVG.
für Unternehmen unter 10 Mitarbeiter
Einführungspreis EUR 149,-/Monat
zzgl. MwSt.
für Unternehmen 10 bis 25 Mitarbeiter
Einführungspreis EUR 299,-/Monat
zzgl. MwSt.
für Unternehmen 26 bis 100 Mitarbeiter
Einführungspreis EUR 499,-/Monat
zzgl. MwSt.
ab 100 Mitarbeitern unterbreiten wir gerne ein individuelles Angebot
Übergreifend zu den obigen Flatrates bieten wir ebenso individuelle, auf Ihren Bedarf abgestimmte Lösungen an.
Senden Sie uns am besten eine kurze E-Mail – wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.
Rechtsanwalt Dr. Martin Braun begann 1992 ein Studium der Rechtswissenschaft sowie ein wirtschaftswissenschaftliches Zusatzstudium an der Universität Bayreuth. 1994 wechselte er an die Albert- Ludwigs-Universität Freiburg. 1997 legte er das erste juristische Staatsexamen ab. Im gleichen Jahr erhielt er den Titel Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth). Auf das Referendariat am Landgericht Offenburg folgte 1999 das zweiten juristischen Staatsexamen. 2004 wurde er mit der Note summa cum laude im Arbeitsrecht zum Dr. jur. promoviert. Im Jahr 2006 erfolgte die Gründung der Dr. Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft. Seit 2013 ist Martin Braun Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Rechtsanwalt Sebastian Winter begann 2001 das Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg i.B.r., das er 2007 erfolgreich mit dem ersten Staatsexamen abschloss. Das juristische Referendariat leistete Sebastian Winter am Landgericht Baden-Baden ab, das er 2009 mit der zweiten juristischen Staatsprüfung und der Befähigung zum Richteramt abschloss. Seine beruflichen Stationen führten ihn nach Achern und ab 2010 nach Offenburg. Seit Ende 2015 ist Sebastian Winter Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Seit Juni 2017 ist Frau Expósito für die Dr. Braun GmbH mit den Schwerpunkten Arbeits- und Familienrecht tätig. Frau Expósito ist Mitglied der Anwaltskammer Freiburg i.Br. und an allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten zugelassen.