Zwar ist eine außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangene Straftat grundsätzlich geeignet eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, allerdings nur, wenn aus der Straftat geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer nicht weiter geeignet ist die Stelle auszuüben.
Das LAG Düsseldorf (Az.11 Sa 319/17) hat aktuell in einem Fall entschieden, dass der Arbeitnehmer, trotz einer Verurteilung zumindest eine fristlose Kündigung nicht immer hinzunehmen braucht. Der Arbeitnehmer war in dem Fall wegen zu entscheidenden Fall wegen eines Sprengstoffvergehens verurteilt worden. Die Arbeitgeberin hatte nachdem sie aus der Presse von der Verurteilung erfahren hatte eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.
Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Arbeitgeberin hätte folgende Punkte in ihre Überlegungen einbeziehen müssen:
– wegen welches Deliktes wurde der Arbeitnehmer verurteilt,
– welche Tätigkeit hat er ausgeübt und
– welche Position hatte er bei der Arbeitgeberin.
Zusätzlich war der Arbeitnehmer in dem vorliegenden Fall seit über 20 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Die fristlose Kündigung war nach einer vorzunehmenden Abwägung daher unwirksam.
Also auch in scheinbar einfach gelagerten Fälle sollte genau geprüft werden, wie vorgegangen wird.