Arbeitsvertrag nicht korrekt – ab jetzt droht ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000,00!

Der Bundestag hat am 23.06.2022 eine Änderung des Nachweisgesetzes beschlossen. Das Nachweisgesetz regelt, welche Pflichtangaben der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer machen muss. Neu ab dem 01.08.2022 ist, dass bei Fehlen der Pflichtangaben ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000,00 droht.

Zusätzlich zu den bisher schon erforderlichen Angaben sind in Neuverträgen ab dem 01.08.2022 die folgenden Angaben verpflichtend:

  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen;
  • die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart;
  • die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
  • die Vergütung von Überstunden;
  • die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird;
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen;
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist;
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • im Grundsatz: Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird;
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Für vor dem 01.08.2022 begründete Arbeitsverhältnisse gilt, Arbeitnehmer können verlangen, dass ihnen innerhalb von einer Woche die im Nachweisgesetz aufgeführten wesentlichen Inhalte mitgeteilt werden.

Arbeitgeber sollten also schnellstmöglich ihre Arbeitsverträge ändern!

Quelle: Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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