BAG Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15
Den Anspruch auf Urlaub regelt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, erwirbt der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch gemäß § 4 BurlG. Vor Erfüllung dieser Wartezeit erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs (Teilurlaub, gemäß § 5 Abs. 1 BurlG). Der Urlaub muss entsprechend § 7 Abs. 3 BurlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf die ersten 3 Monate des kommenden Jahres kann aus betrieblichen, personenbedingten oder vertraglichen Regelungen möglich sein.
Nach alter Rechtsprechung verfiel der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. spätestens nach dem 31.03. des Folgejahres.
Nach der Entscheidung des EuGH verfällt ein Urlaubsanspruch erst dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer explizit in transparenter Weise darauf hingewiesen hat. Ausgenommen hiervon ist allerdings der Urlaubsanspruch des dauererkrankten Arbeitnehmers. Hier verfällt der Urlaubsanspruch unabhängig von der Hinweispflicht des Arbeitgebers wie bisher nach 15 Monaten.
Das BAG hat mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 die Vorgaben des EuGH berücksichtigt und die Voraussetzungen der Informationspflicht des Arbeitgebers modifiziert: Demnach muss der Arbeitgeber im Laufe des Kalenderjahres den Arbeitnehmer auf den zu nehmenden Jahresurlaub in geeigneter Form hinweisen und über die Folge des Urlaubsverfalls wegen Nichtinanspruchnahme aufklären.