Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden durch das Bundesministerium für Arbeit- und Soziales für 2019 neu festgelegt. Die so festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen sind noch nicht rechtskräftig, hierzu müssen diese noch von der Bundesregierung und dem Bundesrat beschlossen werden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen regeln die Höhe des Einkommens bis zu dem Beiträge an den jeweiligen Versicherungsträger abzuführen sind. Bei den Beitragsbemessungsgrenzen wird nach wie vor zwischen den in Ost und West erzielten Einkommen unterschieden. Für 2019 werden diese voraussichtlich wie folgt festgelegt werden.
West Einkommen (brutto/Monat) |
Ost Einkommen (brutto/Monat) |
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Arbeitslosenversicherung |
EUR 6.700,00 |
EUR 6.150,00 |
Kranken- und Pflegeversicherung |
EUR 6.700,00 |
EUR 6.150,00 |
Rentenversicherung |
EUR 4.537,50 |
EUR4.537,50 |
Der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung kommt noch eine weitere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, haben Arbeitnehmer die ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden.