Das neue Infektionsschutzgesetz tritt am 24.11.2021 in Kraft. Ab diesem Datum gilt dann, dass nur noch Beschäftigte den Betrieb eines Arbeitgebers betreten dürfen die geimpft, genesen oder getestet sind.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet den Impf- bzw. Genesenenstatus zu überprüfen. Wenn diese Überprüfung einmal stattgefunden hat und dokumentiert wurde, ist eine weitere Überprüfung nicht erforderlich. Von ungeimpften und nicht genesenen Arbeitnehmern muss täglich ein negativer Test vorgelegt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich ungeimpfte Arbeitnehmer unter Aufsicht vor Ort testen lassen.
Nach unserer Auffassung gehört der Zeitaufwand für die Testung nicht zur Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer hat arbeitsbereit am Arbeitsplatz zu erscheinen. Arbeitgeber müssen also die Zeit die für das tägliche testen benötigt wird nicht bezahlen.
Sofern ein ungeimpfter Arbeitnehmer sich weigert einen Test durchzuführen, muss der Arbeitgeber den Zutritt zum Betrieb verweigern. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf eine Lohnzahlung. Nach unserer Auffassung muss hier dann zunächst eine Abmahnung wegen der Verweigerung des Testes ausgesprochen werden und im Extremfall, bei dauerhafter Verweigerung, nach Ausspruch einer Abmahnung, eine fristlose Kündigung.