Die aktuelle Krise trifft viele, die ersten Unternehmen trennen sich auf Grund der Krise von Mitarbeitern. Einige Unternehmen bieten Aufhebungsverträge an, andere Arbeitgeber sprechen direkt Kündigungen aus.
Für alle Arbeitnehmer gilt, auch in der jetzigen Krisenzeit, die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung. Die Frist kann nicht verlängert werden. Ist die Frist verstrichen, ist dir Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Die aktuellen Ausgangsbeschränkungen stellen kein Hindernis dar, auf Grund dessen die Klage nach Ablauf der 3 Wochenfrist erhoben werden kann. Stellen Sie bei Erhalt einer Kündigung also unbedingt sicher, dass die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage eingehalten wird.
Wir beraten und vertreten Sie gerne. Auf Grund der aktuell gebotenen Einschränkungen der persönlichen Kontakte können Beratungen auch telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen.