Die Beitragsbemessungsgrenzen für die allgemeine Rentenversicherungspflicht als auch die Krankenversicherung steigen, auch zu Jahresbeginn 2020 wieder an. Der Bundesrat hat der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht zugestimmt, diese werden aber vermutlich auf die folgenden Beträge festgesetzt.
Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitnehmer/innen in der Krankenversicherung steigt wahrscheinlich auf EUR 4.687,50 (brutto) pro Monat also EUR 56.250,00 (brutto) im Jahr.
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze(West), für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung, steigt auf wahrscheinlich EUR 6.900,00 (brutto) pro Monat also auf EUR 82.800,00 (brutto) pro Jahr.
Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost), für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung, steigt auf wahrscheinlich EUR 6.450,00 (brutto) pro Monat also auf EUR 77.400,00 (brutto) pro Jahr.
Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen hat Auswirkungen auf das Einkommen von allen Arbeitnehmer/innen. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen bis zu den Einkommensgrenzen gezahlt werden. Erst darüber liegendes Einkommen ist von der Beitragspflicht frei.