Corona-Prämie ist unpfändbar

So sieht es das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 25.08.2022, 8 AZR 14/22. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO handelt. Dann besteht auch eine Unpfändbarkeit, wenn es sich nicht um eine Corona-Prämie im Pflegbereich handelt.

Die Arbeitgeber hatte seiner Küchenhilfe zusätzlich zu ihrem Bruttolohn eine Corona-Prämie in Höhe von EUR 400,00 ausgezahlt. Über das Vermögen der Frau war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin wollte nun einen Teil der Prämie einziehen. Zu Unrecht wie das BAG entschieden hat. Sofern hier eine tatsächliche Erschwernis kompensiert wird und die Prämie sich im Bereich des üblichen bewegt ist die Prämie unpfändbar.

Hier geht’s zur Pressemitteilung des BAG:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/un-pfaendbarkeit-einer-corona-sonderzahlung/

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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