So hat es das BAG mit Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20 entschieden. Der Fall betrifft eine sog. 24-Stunden-Pflegekraft. Im vom BAG entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin einen Vertrag, nach welchem sie wöchentlich 30 Stunden arbeiten sollte, wofür sie monatlich etwa EUR 950,00 (netto) erhalten hat. Tatsächlich hat die Frau aber in der Wohnung der zu pflegenden Seniorin gewohnt und musste u. a. nachts Unterstützung leisten.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Arbeitnehmerin nach dem deutschen Mindestlohngesetz zu bezahlen ist und dass der Mindestlohn auch für die Bereitschaftszeiten, also die Zeiten in der Nacht anfällt. Damit steht fest, dass bei sog. 24-Stunden-Pflegekräften auch Bereitschaftszeiten Arbeitszeiten sind und diese daher entsprechend zu vergüten sind.
Es ist anzunehmen, dass das Urteil erhebliche Auswirkungen in der Praxis haben wird.