Der EuGH hat am 06.11.2018 (Az. C 569/17 und C 570/17) laut einer Pressemitteilung entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs vererblich ist. Die Erben haben nach dem EuGH also einen Anspruch, gegen den Arbeitgeber des Verstorbenen, auf finanziellen Ausgleich für den bis zum Tod nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub.
Neu an diesen Entscheidungen ist, dass dieser Anspruch auch in Deutschland gilt. Nach deutschem Recht gehört der Urlaubsabgeltungsanspruch, also der Anspruch auf finanziellen Ausgleich für bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Urlaub, nicht zur Erbmasse. Nach den Entscheidungen des EuGH ist dieser Anspruch vererblich und „erhöht“ die Erbmasse.
Weiter hat der EuGH entschieden, dass die Erben sich, in Deutschland, direkt auf Unionsrecht berufen können und zwar unabhängig von der Frage, ob der Verstorbene bei einem öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber beschäftigt war.