Datenschutz und Arbeitsrecht

Wie üblich bringt auch das Jahr 2018 einige wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht. Einige davon gelten bereits seit dem Jahreswechsel, andere werden erst im Laufe des Jahres 2018 in Kraft treten. Die Gesetzesänderungen sind sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von großer Bedeutung. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Datenschutz-Grundverordnung: Bei der Datenschutz- Grundverordnung handelt es sich um eine EU-Regelung, die im Gegensatz zu den üblichen Richtlinien in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und dadurch den nationalen Gesetzen vorgeht. Dadurch soll eine weitgehende Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzes erreicht werden. Die Datenschutz-Grundverordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Unter die Datenschutz-Grundverordnung fallen alle personenbezogenen Daten. Das können Namen, Bilder, Telefonnummern oder beispielsweise Adressen sein. Aber auch personenbezogene Daten der digitalen Welt (zum Beispiel Nutzernamen, Profilbilder, IP-Adressen, E-Maill-Adressen oder sogenannte Cookie-IDs) fallen darunter. Konkret werden in der neuen Verordnung vor allem die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der Verantwortlichen geregelt.

In den unmittelbaren Anwendungsbereich der Datenschutz- Grundverordnung fallen zwar nur Unternehmen, die regelmäßig mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, kleinere und mittlere Unternehmen wiegen sich daher oftmals in Sicherheit. Allerdings gibt es eine Öffnungsklausel für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, die in vielen Fällen zur Anwendung kommt. Daher ist auch für kleinere und mittlere Unternehmen dringend zu empfehlen, prüfen zu lassen, ob in ihrem Fall die Regelungen greifen oder nicht.

Für Unternehmen ist besonders bedeutsam, dass bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung hohe Bußgelder möglich sind.

Entgelttransparenzgesetz: Das bereits seit dem 6. Juli 2017 geltende Entgelttransparentzgesetz verbietet eine ungleiche Bezahlung aufgrund des Geschlechts. Männer und Frauen sollen bei gleicher Arbeit auch den gleichen Lohn erhalten. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Übergangsregelung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben ab 200 Beschäftigten seit Januar nun einen individuellen Anspruch zu erfahren, wie viel die Kollegen des jeweils anderen Geschlechts in vergleichbarer Position im Unternehmen verdienen. Dadurch soll die Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts eingedämmt werden. Das Auskunftsverlangen ist in Textform gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat zu stellen.

Mutterschutzgesetz: Zum 1. Januar 2018 wurde der Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes erweitert. Das Gesetz erfasst nunmehr alle Frauen in einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung, wie unter anderem Geschäftsführerinnen. Darüber hinaus gilt es jetzt explizit auch für Auszubildende und Praktikantinnen sowie für Schülerinnen und Studentinnen im Rahmen von verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) reagiert die Politik auf die steigende Lebenserwartung und den erhöhten Altersvorsorgebedarf in Deutschland. Es zielt darauf ab, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten und für Beschäftigte mit geringem Einkommen einen Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge zu schaffen.

Unternehmen haben seit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Möglichkeit, Beiträge zu einer Pensions- oder Versorgungskasse oder einer privaten Lebensversicherung zu zahlen (sogenannte »pay and forget«). Diese Möglichkeit der reinen Beitragszusage kann entweder auf tarifvertraglicher Grundlage oder bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Mindestlohngesetz: Auch beim gesetzlichen Mindestlohn, der aktuell bei 8,84 Euro pro Stunde liegt, ist es zum Jahreswechsel zu einer Änderung gekommen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt jetzt zwingend und ausnahmslos für alle Branchen. Tarifliche Regelungen, die eine Vergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns vorsehen, sind unwirksam.

 

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