Jedenfalls nach Auffassung des Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 06.09.2023, 22 Ca 1097/23. Der Arbeitnehmer war seit 19 Jahren bei einer Bundesbehörde beschäftigt und ordentlich nicht mehr kündbar. Der Arbeitnehmer hat eine Kollegin an den entkleideten Brüsten berührt. Zu der Berührung war es gekommen, nachdem die Kollegin über Rückenschmerzen geklagt hatte und ihr Oberteil nach oben geschoben und den BH geöffnet hatte, damit der Arbeitnehmer ihren Rücken abtasten konnte. Der Arbeitnehmer hat, darüber bestand Einigkeit, die Brüste der Kollegin berührt. Die Kollegin hat diese Berührung als sexuelle Belästigung empfunden und der Arbeitgeber die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Zu Recht wie nun das ArbG entschieden hat. Die Behauptung des Arbeitnehmers, es habe sich um eine unbeabsichtigte Berührung, bei dem Versuch gehandelt den BH zu schließen hat das ArbG als Schutzbehauptung nicht gelten lassen. Das ArbG ist zu der Auffassung gelangt, dass der Arbeitgeber, trotz 19jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses und nicht mehr bestehender Möglichkeit der ordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis, auch ohne vorherige Abmahnung, fristlos kündigen durfte.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Zur Pressemitteilung geht es hier:
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1367242.php
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg