Eine Unterschrift gehört dazu

Trotz der derzeit guten wirtschaftlichen Lage und der damit verbundenen positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt oder auch gerade deswegen stellt sich für manch einen die Frage: Wie beende ich (m)ein Arbeitsverhältnis? Die nachfolgenden Zeilen sollen dabei nicht nur eine Hilfestellung für Arbeitgeber bieten, sondern auch umgekehrt Arbeitnehmer auf eventuelle Fehler in den Beendigungserklärungen ihrer Arbeitgeber hinweisen. Selbstverständlich sollen hier aber auch Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis beenden wollen, eine Unterstützung finden. Die immer noch typische und übliche Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung. Diese kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Die größte Anzahl der Kündigungen stellt hier die sogenannte fristgerechte Kündigung dar. Mit einer fristgerechten Kündigung wird das Arbeitsverhältnis zu einem (tarif-) vertraglich oder gesetzlich festgelegten Zeitpunkt beendet. Sofern keine (tarif-) vertraglichen Regelungen bestehen, gilt das Gesetz. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten dabei für alle Arbeitsverhältnisse, egal wie diese bezeichnet werden.

Kündigungsfristen: Das Gesetz sieht für die Arbeitgeber eine Staffelung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer vor. Kurz gesagt, wer schon lange bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, kann auch nur mit einer langen Frist gekündigt werden. Die längste Frist beträgt hierbei sieben Monate zum Monatsende nach mindestens 20 Jahren Beschäftigungsdauer. Für Arbeitnehmer gilt allerdings, dass sie während des gesamten Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen können. Aber Vorsicht! Von dieser Regelung kann abgewichen werden. Es kann im Tarif-/Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass die längeren Kündigungsfristen auch für die Arbeitnehmer gelten sollen. Enthält ihr Tarif-/Arbeitsvertrag eine solche Regelung, so sind auch sie an die längeren Kündigungsfristen gebunden. Grundsätzlich kann in einem Tarif-/Arbeitsvertrag aber auch für beide Seiten eine von vornherein längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Nicht möglich ist es allerdings, eine längere Kündigungsfrist zu vereinbaren, die nur für den Arbeitnehmer gelten soll. In dem Kündigungsschreiben muss kein Kündigungsgrund angegeben werden. Es ist also nicht erforderlich, in der Kündigung die Gründe für den Entschluss, das Arbeitsverhältnis zu beenden, darzulegen. Die Begründung der Kündigung muss (sollte) regelmäßig erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolgen. Zumindest auf Seiten des Arbeitgebers sollte ein entsprechender Grund jedoch zumindest vorhanden sein. Wobei es in der Regel nicht ausreichend ist, dass einem die »Nase« des Arbeitnehmers nicht mehr passt.

Fristlose Kündigung: Neben der sogenannten fristgerechten Kündigung besteht noch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung zu beenden. Auch diese Variante steht sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber zur Seite. Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Damit eine fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich sofort beendet, muss ein gewichtiger Grund, zum Beispiel Griff in die Kasse oder körperlicher Angriff, vorliegen. Auch dieser Grund muss nicht in dem Kündigungsschreiben angegeben werden. Bei dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist weiter zu beachten, dass diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss. Also, sobald Sie wissen, dass ein Verhalten der anderen Seite Sie zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt, muss diese innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden.

Schriftlich: Die Kündigung muss, egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird, schriftlich erklärt werden. Mündliche Kündigungen existieren in Deutschland nicht beziehungsweise mit solchen kann ein Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet werden. Zur Schriftform gehört zwingend die Unterschrift desjenigen, der die Kündigung ausspricht. Diese Unterschrift muss nicht zwingend besonders schön sein, es sollte jedoch erkennbar sein, wer hier kündigt. Für die Arbeitgeber lauern hier die größten Fallstricke. Es sollte immer zwingend darauf geachtet werden, dass derjenige, der die Kündigung unterschreibt, auch die Berechtigung dazu hat. Ansonsten ist die Kündigung unter Umständen angreifbar. Zur Frage der Unterschriftsberechtigung berät Sie Ihr Anwalt gerne. Weiter sollte darauf geachtet werden, dass sichergestellt wird, dass die Kündigung auch wirklich bei der anderen Seite eingeht. Aus anwaltlicher Sicht ist hier immer die Zustellung der Kündigungserklärung per Bote zu empfehlen. Wir möchten noch darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wird und die sich dagegen wehren möchten, innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben müssen. Eine weitere Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages dar. Da es sich hier um einen Vertrag handelt, der das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen beendet, müssen hier beide Seiten zustimmen. Die jeweils andere Partei kann zum Abschluss eines solchen Vertrages nicht gezwungen werden. Da ein solcher Vertrag jedoch jeweils an die Bedürfnisse entweder des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers angepasst werden sollte, möchten wir Sie an dieser Stelle an Ihren Anwalt verweisen, der Sie sicher gerne berät.

Fazit: Es gibt einige Fallstricke, die bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten sind. Diese sollten zwingend umgangen werden, damit es zu einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt.

 

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