Abmahnung- Löschungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der DSGVO

Entscheidung vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.11.2018 – 5 Sa 7/17

Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG kann ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Entfernung von Abmahnungen in der Personalakte lediglich durch Darlegung objektiver Anhaltspunkte, dass der Verbleib der Abmahnung in der Personalakte ihm schaden würde, begründen. Dieser abgeleitete Entfernungsanspruch aus §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und die damit verbundene Darlegungslast des Arbeitnehmers könnten vermutlich bald nicht mehr zur Anwendung kommen.

Das LAG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 23.11.2018 – 5 Sa 7/ 17, den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte auf den  Art. 17 Abs. 1 DSGVO, Recht auf Löschung („Recht auf Vergessen werden“) gestützt.

Hiernach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Löschung seiner personenbezogenen Daten sofern diese Daten nicht mehr dem notwendigen Zweck der Erhebung und Speicherung dienen. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde und keine weiteren offenen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie beispielsweise Zeugnis- oder Schadensersatzforderungen bestehen, ist der Arbeitgeber als Verantwortlicher gemäß der DSGVO gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer zur Löschung verpflichtet.

Diese Entscheidung wurde aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem BAG zur Entscheidung vorgelegt. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG entscheidet.

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