Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hat am 26.05.2020 (5 Ca 83/20) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht grundlos nach möglichen Vorstrafen oder anhängigen Verfahren fragen darf. Fragt der Arbeitgeber trotzdem und macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, kann der Arbeitgeber daraus keine Rechte herleiten.
In dem Fall vor dem Arbeitsgericht Bonn hatte der Arbeitgeber im Rahmen der Einstellung den Arbeitnehmer mittels eines Formblattes gefragt, ob gegen diesen Verurteilungen vorliegen würden oder Strafverfahren anhängig sein. Der Arbeitnehmer hatte diese Frage wahrheitswidrig verneint. Nachdem der Arbeitgeber dies aufgrund einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Haftstrafe erfahren hatte, wollte er das Arbeitsverhältnis beenden.
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass eine solche Beendigung, zumindest nicht wegen der falschen Angabe auf dem Formblatt möglich ist. Der Arbeitgeber hätte nicht ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis nach Vorstrafen oder anhängigen Verfahren fragen dürfen. Der Arbeitnehmer hatte mit hochwertigem Lagergut zu tun. Eine Frage nach sog. Eigentumsdelikten (Diebstahl usw.) wäre also wohl zulässig gewesen.