Arbeitszeugnis darf auch gelocht sein

Bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses besteht zwischen den Parteien oft Streit über die Frage, ob das ausgestellte Zeugnis den äußerlichen Anforderungen genügt. So auch in dem vom Arbeitsgericht Weiden am 09.01.2019 (Az. 3 Ca 615/18) entschiedenen Fall.

Der Arbeitgeber hatte ein Zeugnis auf gelochtem Papier ausgestellt. Hiergegen hatte die Arbeitnehmerin geklagt. Die Arbeitnehmerin hatte argumentiert, dass die Lochung des Papiers auf dem das Zeugnis ausgestellt wurde ein negatives Geheimzeichen darstellen würde. Zusätzlich hatte die Arbeitnehmerin behauptet, dass der Arbeitgeber mit geringem Kostenaufwand ungelochtes Papier besorgen könne.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Arbeitgeber hatte zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er im Geschäftsverkehr ausschließlich gelochtes Papier nutze. Das Gericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Verwendung von gelochten Papier in der Branche des Arbeitgebers nicht als negative Bewertung ausgelegt werde.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die jeweiligen branchenspezifischen Besonderheiten bei der Beurteilung der Zulässigkeit von bestimmten Äußerlichkeiten zu berücksichtigen sind. Zusätzlich hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass durchaus die Möglichkeit bestehe, dass ein anderes Arbeitsgericht die entschiedene Frage anders beurteilt.

Zurück zu den News