Sechs Wochen Entgeltfortzahlung – auch bei mehreren Erkrankungen?

Jedenfalls dann, wenn zwischen der ersten Arbeitsunfähigkeit und der zweiten Arbeitsunfähigkeit für den erkrankten Arbeitnehmer kein Arbeitstag liegt.

Ist der Arbeitnehmer also wegen der ersten Erkrankung bis einschließlich Freitag krankgeschrieben, folgt dann ein arbeitsfreies Wochenende und im Anschluss ab Montag die nächste Erkrankung, dann ist von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen.

So sieht es jedenfalls das BAG. In dem von dem BAG entschiedenen Fall, 5 AZR 505/18 vom 11.12.2019, war die Klägerin zunächst wegen der ersten Erkrankung arbeitsunfähig und wurde, nach während der ersten Erkrankung mit einer neuen Diagnose erneut arbeitsunfähig krankgeschrieben. Das BAG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen sei, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsunfähigkeiten besteht. Dies ist laut BAG auch dann der Fall, wenn zwischen dem Erkranken ein für den Arbeitnehmer freier Tag oder ein freies Wochenende liegt.

Zum Urteil geht es hier:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/5-AZR-505-18.pdf

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH

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