Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Das LAG (Landesarbeitsgericht) Hessen hat bereits am 23.08.2017, Az. 6 Sa 137/17, entschieden, dass die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Der Arbeitnehmer hatte, mit seinem Smartphone, ein Personalgespräch heimlich aufgezeichnet. Er hatte das Smartphone während des Gesprächs, nach seinen Angaben zwar offen auf dem Tisch liegen, hatte die Teilnehmer des Gesprächs aber nicht darauf hingewiesen, dass er das Gespräch aufzeichnet. Nachdem der er dem Arbeitgeber darüber informiert hatte, dass er das Gespräch aufgezeichnet hat, hat dieser eine fristlose Kündigung ausgesprochen.

Die Kündigung wurde sowohl durch das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht bestätigt. Beide Gerichte haben entschieden, dass die Aufzeichnung eines Personalgesprächs „an sich“ geeignet ist eine ordentlich als auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Nach Ansicht des LAG verletzt der Arbeitnehmer durch die Aufzeichnung die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Das LAG hat weiter ausgeführt, dass aus dem allg. Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf „Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes“ folgt. Danach kann jeder selbst entscheiden, ob seine Worte aufgezeichnet und wiedergegeben werden sollen. Genau dieses Recht der Teilnehmer an dem Personalgespräch wurde durch die Aufzeichnung verletzt.

 Auch eine angebliche Unkenntnis des Arbeitnehmers von der Berechtigung zur Aufzeichnung schützte diesen nicht vor der Kündigung.

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