Äußerungen im privaten WhatsApp Chat stellen keinen Kündigungsgrund dar

So sieht es jedenfalls das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 19. Juli 2021, 21 Sa 1291/20. Hintergrund der Entscheidung war ein privater Chatverlauf, von dem der Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung eines anderen Arbeitnehmers Kenntnis erlangt hatte.

 

Der Arbeitnehmer, technischer Leiter, eines in der Flüchtlingshilfe tätigen gemeinnützigen Vereins hatte sich im Rahmen eines privaten Chats (insgesamt drei Teilnehmer) abfällig und herabwürdigend übdre geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe aktive Menschen geäußert. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis nach Kenntnis dieser Äußerungen fristlos gekündigt.

 

Zu Unrecht wie das Landesarbeitsgericht entschieden hat. Das Gericht hat ausgeführt, dass keine Pflichtverletzung vorliegt. Die Kommunikation in dem privaten Chat, mit privaten Handys sei vertraulich und nicht zur Weitergabe an Dritte gedacht gewesen. Damit fallen die Äußerungen unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass aus den Äußerungen auch keine Verfassungsfeindlichkeit abzuleiten sei. Daher sei der Arbeitnehmer auch nicht an sich ungeeignet für die Tätigkeit.

 

Hinsichtlich der Verwertung des Chatverlaufs hat das Gericht diese als möglich angesehen.

 

Aufgelöst hat das Gericht das Arbeitsverhältnis aber trotzdem gegen Zahlung eine Abfindung. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers an die Öffentlichkeit gelangt seien und es dem auf Spenden angewiesenen Verein damit erschweren würden Spenden zu erhalten.

 

Zur Pressemitteilung des LAG geht es hier.

https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1127867.php

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