Kopftuchverbot ist möglich

So sieht es jedenfalls der EuGH in zwei Urteilen vom 15.07.2021, Az. C 341/19 und C 804/18. In beiden Fällen hatten Arbeitnehmer geklagt, denen durch ihren Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern verboten worden ist.

 

Das Verbot besteht nach Ansicht des EuGH zu Recht, wenn die Arbeitgeber sich zu Neutralität verpflichtet haben und das Tragen jeglicher religiöser oder weltanschaulicher Symbole sanktionieren. Dann kann nach Ansicht des EuGH nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes religiöses oder weltanschauliches Symbol verbieten will. In einem solchen Fall werden die Arbeitnehmer aber durch den Arbeitgeber nicht diskriminiert.

 

Der EuGH hat damit seine Rechtsprechung bestätigt, nach der nicht jedes Verbot per se unzulässig ist. Es kommt auf die Begründung an und auf die Frage, ob alle Religionen und Weltanschauungen gleich behandelt werden. Zum Urteil geht es hier:

 

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=244180&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

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