Urlaubabgeltung gibt es auch bei vorzeitigem Ruhestand

So sieht es jedenfalls der EuGH in seinem Urteil vom 18.01.2024 (Az. C-218/22). Geklagt hatte ein Angestellter im öffentlichen Dienst, in Italien. Der Kläger war vorzeitig in den Ruhestand ausgeschieden und hatte insgesamt 79 Urlaubstage nicht in Anspruch genommen, diese hat er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vergütet verlangt. Der Arbeitgeber, eine italienische Gemeinde ging davon aus, dass kein Anspruch besteht. In Italien besteht eine Regelung, nach welcher ein öffentlicher Arbeitgeber an Mitarbeiter, bei Ausscheiden, keine Urlausabgeltung zu zahlen hat.

Der EuGH hat nun entschieden, dass eine Urlaubsabgeltung nur in den engen Grenzen seiner bisherigen Rechtsprechung ausscheidet. Der Arbeitnehmer hat nur dann keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn er freiwillig auf die Inanspruchnahme des Urlaubs verzichtet. Das ist nach der Rechtsprechung des EuGHs dann der Fall, wenn der Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer noch zusteht und dass dieser bis zu einem bestimmten Stichtag in Anspruch genommen werden muss, da er ansonsten verfällt.

Zur Pressemitteilung des EuGHs geht es hier.

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-01/cp240010de.pdf

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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