Eine Kündigung wegen einer Corona-Erkrankung muss wohl niemand fürchten. Aber die Folgen der Corona-Pandemie können evtl. zu dem Ausspruch einer Kündigung führen.
Wichtig ist, dass der Kündigungsgrund in der Kündigung selbst nur in den seltensten Fällen angegeben wird. Es besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Angabe des Kündigungsgrundes in der Kündigung. Den Kündigungsgrund erfahren Arbeitnehmer regelmäßig erst in einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Arbeitgeber kann eine Kündigung wohl weder auf eine Corona-Erkrankung des Arbeitnehmers stützen noch auf die Corona-Pandemie. Aber der Arbeitgeber kann mit betriebsbedingten Gründen in Folge der Corona-Pandemie argumentieren. So kann der Arbeitgeber z.B. darstellen, dass die ergriffenen Maßnahmen zum Wegfall von Aufträgen geführt haben und daher der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist. Ob eine solche Begründung einer Kündigung zur Wirksamkeit verhilft muss durch ein Gericht festgestellt werden.