Arbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen! Und zwar ab sofort

So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.09.2022, 1ABR 22/21 entschieden. Das bedeutet, dass es ohne Umsetzungsfrist für ausnahmslos alle Arbeitgeber ab sofort verpflichtend ist, die Arbeitszeit aller Mitarbeiter zu erfassen.

Nach den Ausführungen des BAG, besteht die Verpflichtung spätestens seit dem sog. „Stechuhr-Urteil“ des EuGH, da die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitgeber zu einer entsprechenden Zeiterfassung verpflichten würden. Auf die Arbeitgeber kommt jetzt also eine „Mammutaufgabe“ zu. Grundsätzlich muss für alle Mitarbeiter ein System zur Zeiterfassung eingeführt werden und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Produktionsmitarbeiter oder einen Außendienstler handelt.

Wichtig dabei: Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000,00 hervorrufen kann, können im äußersten Fall aber auch eine Straftat darstellen, die mit einer Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

Zur Pressemitteilung des BAG geht es hier:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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