Freistellungserklärung muss nicht ausdrücklich auf Lohnzahlung hinweisen

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 08.05.2015, Az. 5 Sa 12/19, entschieden, dass Arbeitgeber in einer Freistellungserklärung nicht zwingend darauf hinweisen müssen, dass die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt.

Das LAG hat darauf hingewiesen, dass eine solche Erklärung insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn unstreitig ein Lohnanspruch des Mitarbeiters bestehe. Wenn also zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer klar ist, dass der Lohn auch während der Phase der Freistellung zu zahlen ist, muss eine entsprechende Erklärung nicht zwingend abgegeben werden.

Das LAG in dem gleichen Urteil, im Gegensatz zum BAG, ebenfalls entschieden, dass der Arbeitgeber nicht zwingend erklären muss, dass die Freistellung unwiderruflich ist um Urlaub zu gewähren. Nach Ansicht des LAG kann der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers gewähren. Er hat dann aber keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkommt. Vor diesem Hintergrund muss, nach Ansicht des LAG, nicht zwingend darauf hingewiesen werden, dass die Freistellung unwiderruflich ist.

Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung des BAG empfehlen wir weiterhin in jeder Freistellungserklärung auf die Unwiderruflichkeit der Freistellung und die Lohnfortzahlung hinzuweisen.

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