Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine sog. sachgrundlose Befristung, also eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe eines Grundes für die Befristung, dann nicht zulässig, wenn mit dem Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Nach dem Gesetz gilt dies unabhängig davon, wann die vorherige Beschäftigung war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21. 08.2019, 7 AZR 452/17, hat entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung doch möglich ist, wenn die vorherige Beschäftigung schon sehr lange zurückliegt und nur von sehr kurzer Dauer war.
In dem Fall vor dem BAG hatte die erste Beschäftigung bereits 22 Jahre zurückgelegen und nur für etwas über ein Jahr bestanden. Der Arbeitgeber hatte das neue Arbeitsverhältnis dann befristet, wogegen sich die Arbeitnehmerin gewehrt hat. Zu Unrecht, wie das BAG festgestellt hat. Die Befristung war zulässig.
Trotz dieser Entscheidung, sollten sich Arbeitgeber bei einer geplanten Befristung des Arbeitsverhältnisses immer bewusst sein, dass diese u.U. unzulässig ist, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.