Kein Anspruch auf Urlaub nach Ablauf der Kündigungsfrist

Ist doch logisch, oder? Ganz so logisch wohl doch nicht. In einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern ging es genau diese Frage. Eine Arbeitnehmerin hatte eine Kündigung zum 31.07. erhalten. Gegen diese Kündigung hat sie Kündigungsschutzklage erhoben.

Gleichzeitig wollte die Arbeitnehmerin Urlaub bis einschließlich 09.08. nehmen. Der Arbeitgeber hat lediglich Urlaub bis 02.08. gewehrt. Daraufhin hat die Arbeitnehmerin einen Eilantrag an das zuständige Arbeitsgericht gestellt, mit dem ihr Urlaub bis einschließlich 09.08. gewehrt werden sollte. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat sich der Arbeitgeber gewehrt. Das LAG hat am 12.9.2019 – 5 SaGa 6/19 – entschieden, zu Recht. Das LAG hat hierzu ausgeführt, dass der Anspruch auf Urlaubsgewährung ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Diese Voraussetzung war aber im Zeitpunkt des Antrags auf Urlaubsgewährung nicht gegeben, da der Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens ungewiss war.

Also, Urlaub gibt es nur dann, wenn auch gearbeitet werden muss.

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