Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil am 26. Oktober 2017 – 6 AZR 158/16 – entschieden, dass eine zu lange Kündigungsfrist den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen kann.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatten die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer vereinbart, dass die Kündigungsfrist, für beide Seiten, auf drei Jahre zum Monatsende verlängert wird. Diese Kündigungsfrist ist nach der Feststellung des BAG deutlich zu lang und benachteiligt den Arbeitnehmer. Das BAG ist vorliegend auch zu dieser Entscheidung gelangt, da die Verlängerung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber vorformuliert worden war. Auch eine dem Arbeitnehmer im Gegenzug gewährte Gehaltserhöhung konnte nichts an der Entscheidung ändern.
In der jetzigen Zeit ist das Interesse des Arbeitgebers an einer langen Bindung seiner Mitarbeiter zwar nachvollziehbar, es müssen jedoch die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Bei Kündigungsfristen die über die gesetzlichen Vorgaben (§ 622 BGB) hinausgehen muss zwingend eine Abwägung der gegenseitigen Interessen stattfinden. Der Arbeitnehmer muss also eine angemessene Gegenleistung für die Verlängerung der Kündigungsfrist erhalten.