Soll-Angaben in der Massenentlassungsanzeige sind Pflicht

So sieht es jedenfalls das hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.06.2021, 14 Sa 1225/20. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin gegen die Kündigung des Arbeitgebers. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung war im vorliegenden Fall unter anderem eine ordnungsgemäß erstattete Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers.

 

Der Arbeitgeber hatte zwar eine Massenentlassungsanzeige erstattet, die sogenannten Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG (Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und erlernter Beruf) aber nicht mitgeteilt. Nach der bisherigen Praxis und auch den Mitteilungen der Arbeitsagentur war diese Mitteilung für eine wirksame Massenentlassungsanzeige nicht erforderlich.

 

Das LAG Hessen geht jedoch davon aus, dass auch die sogenannten Soll-Angaben MUSS-Angaben sind. Werden die Angaben nicht mitgeteilt, liege keine wirksame Massenentlassungsanzeige vor. Das LAG führt insoweit aus, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass es ihm nicht möglich war die Angaben zu recherchieren, dann könne er die Angaben auch weglassen. In der Praxis wird also künftig vor Erstattung einer Massenentlassungsanzeige noch ein gehöriger Rechercheaufwand erforderlich sein, da ansonsten die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen droht.

 

Hier geht’s zum noch nicht rechtskräftigen Urteil.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001565

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