Blick in den Tarifvertrag lohnt sich

Gerade jetzt in der kalten Jahreszeit trifft es viele. Eine Erkältung oder sogar eine echte Grippe, mit der nicht zu spaßen ist. Da fragt sich so mancher, sowohl Arbeitnehmer aber auch Arbeitgeber, was darf ich (Arbeitnehmer) beziehungsweise was kann ich verlangen (Arbeitgeber). Wir wollen hier an dieser Stelle auf die unserer Ansicht nach größten Fallstricke hinweisen, erheben dabei aber natürlich wie immer keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass hier nur die gesetzlichen Regelungen dargestellt werden. Wie so oft kann von diesen durch einen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abgewichen werden. Bevor Sie also für sich eine Entscheidung treffen, ziehen Sie Ihren Arbeitsvertrag und/oder den für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag heran. Lassen Sie sich im Zweifel zusätzlich durch Ihren Rechtsanwalt beraten.

  • Krankmeldung: Wie aus der Überschrift ersichtlich handelt es sich hier lediglich um die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass ich krank bin. Der Arbeitgeber muss hier also lediglich informiert werden, dass man nicht zur Arbeit erscheint. Diese Mitteilung muss zwingend so frühzeitig wie möglich erfolgen, also nach Möglichkeit zu Beginn der Arbeitszeit. Das Gesetz schreibt eine unverzügliche (ohne verschuldetes Verzögern) Mitteilung vor. Die Information muss also zwingend am ersten Tag der Erkrankung erfolgen. Einige Arbeitsverträge sehen hier regelmäßig vor, dass der Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn zu informieren ist. Ziel dieser Information ist, dass der Arbeitgeber die zu erledigende Arbeit koordinieren kann. Wie diese Meldung zu erfolgen hat ist nicht geregelt. Selbstverständlich gibt es auch hier Regelungen in einzelnen Arbeitsverträgen, die zum Beispiel die Mitteilung an den Geschäftsführer mittels einer E-Mail vorsehen. Üblicherweise genügt es aber seinen Vorgesetzten telefonisch zu informieren. In der heutigen Zeit ist unter Umständen das Versenden einer E-Mail zu empfehlen, damit ein Nachweis über die Information vorliegt. Es sollte aber, soweit es nicht ausdrücklich derart geregelt ist, davon abgesehen werden dem direkten Vorgesetzten die Information über die eigene Erkrankung per SMS oder ähnliches auf sein privates Handy zu übermitteln.
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB – »gelber Zettel«): Hierbei handelt es sich um die Bescheinigung, die der Arbeitnehmer von seinem behandelnden Arzt erhält. Diese ist nach der gesetzlichen Regelung ab dem vierten Tag vorzulegen. Im Falle einer Erkrankung muss man als Arbeitnehmer, sofern das Gesetzt gilt, also erst nach drei Tagen eine Bescheinigung über Erkrankung vorlegen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Das Gesetz erlaubt es dem Arbeitgeber ausdrücklich bereits ab einem früherer Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Daher enthalten einige Arbeitsverträge ausdrücklich eine Regelung die vorsieht, dass die AUB ab dem ersten Tag vorzulegen ist. Der Arbeitgeber ist aber auch berechtigt in jedem Einzelfall die frühere Vorlage der AUB zu verlangen. Bei einer Erkrankung kann der Arbeitgeber also in jedem Einzelfall die Vorlage einer AUB bereits ab dem ersten Tag verlangen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber auch nach dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums (sechs Wochen) über die Fortdauer der Erkrankung informiert werden muss. Diese Verpflichtung besteht, da der Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit benötigt. In diesem Zeitraum sind die Anforderungen jedoch nicht mehr so streng wie während der Dauer der Entgeltfortzahlung.
  • Kündigung trotz Krankheit: Es hält sich auch in der heutigen Zeit immer noch sehr hartnäckig der Gedanke/das Gerücht, dass eine Kündigung während einer Erkrankung nicht möglich ist. Eine Kündigung ist auch während einer Erkrankung möglich. Der Arbeitgeber darf in den meisten Fällen nicht wegen der Erkrankung kündigen, sehr wohl aber in dieser Zeit. Also auch hier gilt, Briefkasten leeren, insbesondere wenn man mit dem Erhalt einer Kündigung rechnet, und auf eine Kündigung gefasst ist. Wichtig, auch dann, die Kündigungsschutzklagefrist beträgt drei Wochen nach Eingang der Kündigung. Diese Frist verlängert sich nicht, nur weil man krank ist.
  • Entgeltfortzahlung: Für viele Arbeitnehmer stellt sich im Fall einer Erkrankung die Frage, ob sie denn noch Geld bekommen. Das Gesetz sieht hier vor, dass in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung der Arbeitgeber das Gehalt weiter zu zahlen hat. Es gibt also weiterhin Geld. Auch an dieser Stelle gibt es natürlich Ausnahmen. Bei einer erneuten Erkrankung wegen derselben Krankheit gibt es kein Geld, wenn der Arbeitnehmer den sechs Wochenzeitraum bereits vollständig ausgeschöpft hat. Geld gibt es dann erst wieder, wenn der Arbeitnehmer sechs Monate gearbeitet hat. Ebenfalls kein Geld gibt es, wenn die Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
  • Was darf ich während ich krank bin? Grundsätzlich alles was der Genesung förderlich ist. Diese Frage kann also nicht pauschal beantwortet werden, es kommt auf den Einzelfall an. Wenn aber gerade keine Erkrankung vorliegt, die absoluter Bettruhe bedarf, dann kann der Arbeitnehmer ruhig durch den Park spazieren. Jedoch sollte auch hier immer das richtige Maß bedacht werden. Eine übermäßige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ruft sicher auch bei dem tolerantesten Arbeitgeber Misstrauen hervor.

Fazit: Eine Erkrankung im Arbeitsverhältnis bietet viele Gelegenheiten Fehler zu begehen und die falschen Schlüsse zu ziehen. Daher sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich vor einer Entscheidung immer sorgfältig informieren.

 

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