Urlaubsansprüche von Langzeiterkrankten verfallen nicht unbedingt nach 15 Monaten

Jedenfalls hat der EuGH das für eine Sonderkonstellation am 22.09.2022 in zwei Fällen so entschieden, Az. C- 518/20; C-727/20. Die Entscheidungen sind zu Verfahren aus Deutschland ergangen. Geklagt hatten zwei Langzeiterkrankte, auf Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche aus dem Jahr, in dem die Langzeiterkrankung begonnen hat.

Für Langzeiterkrankte ist seit Jahren klar, Urlaubsansprüche verfallen spätesten nach 15 Monaten. Ob dies allerdings auch für solche Ansprüche gilt, die in dem Jahr entstehen, in welchem der Arbeitnehmer noch teilweise gearbeitet hat und der Arbeitgeber nicht über den Verfall des Urlaubsanspruches informiert hat, war bisher nicht entschieden.

Der EuGH hat diese „Lücke“ nun geschlossen und entschieden, dass diese Urlaubsansprüche nicht verfallen, da dies nicht zu einer ungehinderten Vermehrung von Urlaubsansprüchen führen würde. Da Urlaubsansprüche, wenn der Arbeitgeber nicht über den Verfall belehrt hat, seit dem 22.09.2022 (EuGH Az. C 120/21) auch nicht mehr verjähren, können diese Ansprüche weiter geltend gemacht werden.

Autor: Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77654 Offenburg

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