Müssen die Arbeitnehmer eines Unternehmens ihre Urlaubswünsche zu Jahresbeginn mitteilen und wird von dem Arbeitgeber auf dieser Basis ein Urlaubsplan erstellt, so müssen die Arbeitnehmer rechtzeitig informiert werden, wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigen will.
Der Arbeitgeber kann dabei für seine Entscheidung dabei eine angemessene Zeit in Anspruch nehmen. Als angemessen wird ein Zeitraum von einem Monat angesehen, ArbG Chemnitz v. 29.01.2018, 11 Ca 1751/17.
Eine Regelung nach welcher der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers bis zu einer Woche vor Urlaubsbeginn widersprechen kann ist dabei unwirksam.