Gesamtzeit eines unbezahlten Praktikums nach dem Mindestlohngesetz

Ein unbezahltes (Orientierungs-)Praktikum nach dem Mindestlohngesetz, § 22 MiLoG darf die Maximaldauer von drei Monaten nicht überschreiten. Soweit so gut. Aber wie verhält es sich z.B., wenn der/die Praktikantin, z.B. wegen „Schnupperpraktika“ die drei Monate gar nicht vollständig ableistet.

Darf die Zeit einer Unterbrechung angehängt werden bis die drei Monate voll sind? Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht, 30.01.2019, 5 AZR 556/17. Wenn das Orientierungspraktikum tatsächlich oder rechtlich unterbrochen wird und diese Unterbrechung durch den Praktikanten „verursacht“ ist und zwischen den einzelnen Praktikumsabschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dann kann die Zeit der Unterbrechung angehängt werden. Aber es dürfen maximal drei Monate sein, diese Zeit darf nicht überschritten werden, ansonsten besteht ein Lohnanspruch des Praktikanten.

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