Fünfstellige Entschädigung wegen Nutzung von Fotos und Videos eines ehemaligen Arbeitnehmers!

So jedenfalls sieht es das LAG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 27.07.2023, 3 Sa 33/22. Geklagt hat ein ehemaliger Mitarbeiter einer Werbetechnikfirma. Der Mitarbeiter war auf Folierungen spezialisiert und hat eine Tätigkeit bei einem Wettbewerber seines ehemaligen Arbeitgebers aufgenommen. Der Arbeitgeber hatte während des Arbeitsverhältnisses Fotos und Videos von dem Arbeitnehmer angefertigt und zu Werbezwecken verwendet.

Problematisch wurde das Ganze, als der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Der Arbeitgeber hat die Fotos und Videos weiterverwendet um damit Werbung zu machen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber mehrfach aufgefordert die Fotos und Videos nicht zu verwenden. Nach ca. 9 Monaten hat der Arbeitgeber dann tatsächlich auf die Verwendung verzichtet. Wohl etwas zu spät! Das Arbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von EUR 3.000,00 zugesprochen. Der empfand den Betrag als zu gering und ging in Berufung. Zu Recht wie das LAG nun entschied. Der Arbeitgeber muss eine Entschädigung in Höhe von EUR 10.000,00 zahlen. Der Arbeitgeber habe die Fotos und Videos zu Unrecht verwendet und damit Gewinn erzielen wollen, daher muss die Entschädigung nach Ansicht des LAG höher ausfallen, auch um tatsächlich eine Wirkung zu erzielen.

Zur Entscheidung des LAG geht es hier:

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JURE230054602

Auto: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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