Man sollte es zwar nicht für möglich halten, aber es gibt immer noch ganz viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht im Besitz eines schriftlichen Arbeitsvertrags sind! Anders als für die Kündigung schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch zwar auch nicht zwingend vor, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss, sodass auch mündliche Verträge nach wie vor gültig sind. Aber schon seit 1995 haben wir auch das »Nachweisgesetz«, welches den Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Bedingungen schriftlich (nicht per E-mail!) niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Wer einen Praktikanten einstellt, muss dies sogar unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit tun. Zu den erforderlichen wesentlichen Bedingungen gehören:
Wenn der Arbeitgeber weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer abschließt, noch diesem nach vierwöchiger Beschäftigung eine schriftliche Niederlegung der obigen Bedingungen aushändigt, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Ein nicht erbrachter schriftlicher Nachweis kann sich in einem Streitfall vor Gericht in der Weise zugunsten des Arbeitnehmers auswirken, dass diesem Beweiserleichterungen eingeräumt werden. Hierzu einige Beispiele:
Auch über die wesentlichen Bestandteile eines Arbeitsvertrags hinaus empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Vertrags, wenn gesetzlich nicht geregelte Absprachen gelten sollen. Hier einige Beispiele:
Es sind also alle Arbeitgeber gut beraten, mit ihren Arbeitnehmern einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, um keinen Streit über die Rechte und Pflichten zu riskieren oder auch, um besondere Regelungen zu vereinbaren, die sich nicht aus den Gesetzen ergeben. Es empfiehlt sich, hierfür anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, damit fachmännisch geprüft werden kann, was zulässig ist und was nicht. Der Arbeitsvertrag – lästiges Übel oder Wohltat? Sicherheit für beide Seiten Autorin Bettina Wilmes-Engel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Offenburger Kanzlei77 Dr. Braun GmbH. So sieht es das Gesetz vor: Auch befristete Arbeitsverhältnisse benötigen einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Montage : Andrea Warnecke/tmn
Im Job freiwillig kürzer treten
Jeder Arbeitnehmer hat An- spruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, so Mirjam Alex, Juristin in der Rechtsabteilung der Verdi Bundeszentrale. Der Teilzeitanspruch besteht, wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat und der Arbeitnehmer dort län- ger als sechs Monate gear- beitet hat. Der Arbeitgeber muss dem Teilzeitwunsch allerdings nicht entsprechen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Ob der Rückzug aus Führungsauf- gaben möglich ist, hängt vor allem am Arbeitsvertrag: »Arbeitsrechtlich ist es überhaupt kein Problem, sich auf eine niedrigere Position im Unternehmen zu verständi- gen«, sagt Alex. Aber der Ar- beitgeber muss freiwillig mitmachen, verpflichtet ist er dazu nicht.