Kündigung bei langer Haftstrafe gerechtfertigt

Wird gegen einen Arbeitnehmer eine mehr als zwei jährige Haftstrafe verhängt ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. Das hat das LAG bereits am 21.11.2017, 8 Sa 146/17 entschieden.

Wenn im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht feststeht, dass der Arbeitnehmer frühzeitig aus der Haft entlassen wird oder z.B. in den offenen Vollzug verlegt wird (hier könnte er ggf. seiner Tätigkeit nachgehen) ist der Arbeitgeber berechtigt das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Arbeitgeber ist in dieser Situation nicht verpflichtet sog. Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen. Umstände die erst nach Ausspruch der Kündigung hinzutreten sind bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht zu berücksichtigen.

Es kann im Falle einer mehr als zwei jährigen Haftstrafe auch kein Vergleich mit der Situation während der Elternzeit herangezogen werden. In der Phase der Elternzeit steht der Schutz der Familie im Vordergrund.

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