Immer Urlaub im August – Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sagt NEIN!

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) ist der Antrag eines Arbeitnehmers, nach dem TZBfG (Teilzeitbefristungsgesetz), auf Reduzierung seiner Arbeitszeit um 1/12 vorausgegangen. Der Arbeitnehmer wollte seine Arbeitszeit so reduzieren, dass er immer im August frei hat. Begründet hat er seinen Antrag damit, dass er ein schulpflichtiges Kind hat, das im August Schulferien hat. Der Arbeitgeber hat den Antrag abgelehnt.

Gegen die Ablehnung hat der Arbeitnehmer geklagt. Die Klage wurde in zweiter Instanz vom LAG Nürnberg mit Urteil vom 27.08.2019, 6 Sa 110/19 abgewiesen. Das LAG hat ausgeführt, dass die von dem Arbeitgeber angeführten betrieblichen Gründe dem Antrag des Arbeitnehmers entgegenstehen und dieser daher zu Recht abgelehnt wurde. Der Arbeitgeber hatte ausgeführt, dass im August regelmäßig die stärksten Umsätze erzielt werden und daher maximal zehn Tage Urlaub pro Arbeitnehmer gewährt werden.

Also, ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nur für einen bestimmten Zeitraum wird in der Praxis wohl regelmäßig dran scheitern, dass dem Wunsch des Arbeitnehmers gewichtige betriebliche Interessen entgegenstehen.

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