Sie haben richtig gelesen, wenn Verträge die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen werden, die Pflichtangaben nach dem Nachweisgesetz nicht enthalten droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000,00. Das Nachweisgesetz selbst ist nicht neu, es wurde bereits 1995 erlassen und beinhaltet seitdem Angaben die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zu machen hat. Bisher hat das Nachweisgesetz aber die meisten Arbeitgeber nicht oder kaum interessiert, da fehlende Angaben eben kaum Auswirkungen hatten. Ab dem 01.08.2022 könnte sich das dramatisch ändern.
Der Bundestag hat am 23.06.2022 beschlossen, dass ab dem 01.08.2022 gegenüber allen Arbeitnehmern zusätzlich zu den bisher in § 2 Nachweisgesetz geregelten Pflichtangaben die nachfolgenden Angaben in den Arbeitsvertrag aufzunehmen sind.
Die zusätzlichen Angaben sind nach unserer Auffassung von erheblichem Umfang und werden sich, entgegen der Auffassung der Bundesregierung nicht innerhalb von drei bis zehn Minuten in die bisher verwendeten Arbeitsverträge einarbeiten lassen. Der Änderungs-/Ergänzungsbedarf dürfte in der Regel bei 80% bis 90% liegen.
Insbesondere die Regelung zur Angabe des bei Kündigungen einzuhaltenden Verfahrens dürfte einiges Kopfzerbrechen hervorrufen. Ist es bei einem Unternehmen mit Betriebsrat zukünftig erforderlich in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, dass der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören ist? Wir gehen derzeit davon aus, dass diese Angabe nicht erforderlich ist, ob diese Auffassung zutrifft wird in Zukunft die Arbeitsgerichtsbarkeit klären. Klar ist aber, dass die Kündigungsfristen aufzunehmen sind, insbesondere bei Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen dürften sich diese in den wenigsten Arbeitsverträgen finden. Angegeben werden muss zukünftig in jedem Fall die Kündigungsschutzklagefrist. Nach den Angaben in der Gesetzesbegründung soll auch weiterhin eine nach Ablauf der Frist für die Kündigungsschutzklage eingereichte Klage die Wirksamkeit der Kündigung nicht verhindern. Allerdings muss in Zukunft wohl gelten, dass eine Klage die innerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Frist eingereicht wird, zugelassen werden muss. Hier sollten Arbeitgeber also nah am Gesetz arbeiten.
Alle die jetzt gedacht haben, die Arbeitsbedingungen (Arbeitsverträge) können aufgrund der „neuen“ Möglichkeiten zukünftig in Textform (E-Mail) dokumentiert werden, müssen an dieser Stelle mit einer „Enttäuschung“ leben. Das Gesetz sieht weiterhin die Schriftform, also mit einer Unterschrift versehen, vor. Wichtig ist hierbei, dass auch ein Verstoß gegen diese Vorschrift zu einem Bußgeld von bis zu EUR 2.000,00 führen kann.
Für vor dem 01.08.2022 abgeschlossene Verträge gilt, die Arbeitnehmer können die Dokumentation der Pflichtangaben innerhalb einer Woche fordern.
Fazit: Alle Arbeitgeber die bisher noch eine Änderung Ihrer Arbeitsverträge gescheut haben sollte diese schnellst möglich in Angriff nehmen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.
Autor: Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg
PDF: 07.2022 – SW Artikel – fehlende Angaben im Arbeitsvertrag