Erneute sachgrundlose Befristung auch nach Ablauf von mehr als drei Jahren unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 06.06.2018, BvR 1375/14 u.a., entschieden, dass eine erneute sachgrundlose Befristung auch dann nicht zulässig ist, wenn ein vorheriges Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien schon länger als drei Jahre zurückliegt.

Nach dem § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine sog. Sachgrundlose Befristung für die Dauer von maximal zwei Jahren möglich. Das BAG geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine erneute sachgrundlose Befristung nach Ablauf von mehr als drei Jahren möglich ist. Wenn also Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, zwischen der vorgehenden Beschäftigung und der jetzigen Beschäftigung mehr als drei Jahre liegen, kann, nach dem BAG, nochmals ohne Sachgrund befristet werden.

Das BVerfG hat nun entschieden, dass diese Auslegung nicht zulässig ist. Eine nochmalige sachgrundlose Befristung ist damit auch nicht nach Zeitablauf von drei Jahren oder mehr zulässig.

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