Arbeitgeber dürfen die Leasinggebühren für E-Bikes, bei Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, nicht vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen

So sieht es jedenfalls das ARbG Oldenburg. In dem Fall hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin im Weg der Entgeltumwandlung insgesamt zwei E-Bikes zur Verfügung gestellt. Nach der vertraglichen Regelung sollte der Arbeitgeber berechtigt sein die E-Bikes im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses oder in einem Zeitraum ohne Lohnanspruch zu entziehen oder die Leasingraten von der Arbeitnehmerin zu verlangen.

Die Arbeitnehmerin erkrankte. Der Entgeltfortzahlungszeitraum (sechs Wochen) war abgelaufen. Der Arbeitgeber hat die E-Bikes nicht herausverlangt. Stattdessen wollte der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin, die keine Lohnzahlungen mehr erhalten hat, die Leasingraten erstattet haben. Nach Ansicht des ArbG Oldenburg im Urteil vom 13.11.2019, 3 Ca 229/19, zu Unrecht. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass es sich bei der Klausel um eine für die Arbeitnehmerin überraschende Klausel handelt, mit der die Arbeitnehmerin nicht zu rechnen brauchte. Die Klausel ist daher nach Ansicht des ArbG Oldenburg unwirksam. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Zahlung.

Aber, so sieht es jedenfalls das ArbG Oldenburg, der Arbeitgeber hätte der Arbeitnehmerin die E-Bikes sehr wohl nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums entziehen dürfen. Die Aussagen des ArbG kann man so auch auf Regelungen zu Dienstwagen übertragen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des LAG Niedersachsen:

https://landesarbeitsgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/arbeitsgericht-osnabruck-business-leasing-dienstrad-keine-uberwalzung-der-leasingraten-auf-erkrankten-arbeitnehmer-nach-ablauf-der-entgeltfortzahlung-182580.html

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