Die Kürzung von während der Elternzeit entstehendem Urlaub ist zulässig

Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber das Recht zu den gesetzlichen Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Elternzeit zu kürzen, § 17 BEEG. Diesen Umstand hat das BAG in einem Urteil vom 19.03.2019 (9 AZR 362/18) nochmals festgehalten. In dem Verfahren hatte eine Mitarbeiterin auf Abgeltung (Auszahlung in Geld) von insgesamt 89,5 Urlaubstagen geklagt.

Die Arbeitnehmerin hatte das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin, nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit gekündigt. Im Anschluss daran hat sie beantragt ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist, im Streitfall ca. drei Monate, Urlaub zu gewähren. In diesen Urlaubsantrag hat sie auch den während der Elternzeit entstanden Urlaub eingerechnet. Die Arbeitgeberin hat einen Teil des Urlaubs gewährt. Abgelehnt hat sie aber die Gewährung des während der Elternzeit entstandenen Urlaubs.

Die Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin verklagt. Alle Instanzen, zuletzt das BAG haben die Klage abgewiesen. Nach den Ausführungen des BAG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitgeber eine empfangsbedürftige, rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt, aus der für den Arbeitnehmer erkennbar wird, dass der Arbeitgeber von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

Dadurch dass die Arbeitgeberin hier mitgeteilt hat, dass der während der Elternzeit entstandene Urlaub nicht gewährt werden soll hat sie, nach den Ausführungen des BAG, eine ausreichend verständliche Erklärung abgegeben.

Zurück zu den News