So sehen Rechte und Pflichten für beide Seiten aus

In den folgenden Zeilen soll dargestellt werden, welche Dinge Sie nach unserer Ansicht über das Arbeitsrecht zwingend wissen sollten. Wir erheben dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Form des Arbeitsvertrages

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich Formfrei abgeschlossen werden. Er muss also nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, auch eine mündliche Vereinbarung gilt. Natürlich gelten auch per Email oder SMS getroffene Vereinbarungen. Selbst wenn Sie einfach anfangen zu arbeiten, haben Sie einen wirksamen Arbeitsvertrag. Inhalt des Arbeitsvertrages ist dann das, was Sie mit Ihrem Vertragspartner vereinbart haben. Problematisch wird es in solchen Fällen lediglich, wenn es zum Streit kommt. Die Vereinbarungen müssen dann immer von demjenigen nachgewiesen werden, der sich darauf beruft.

Eine Ausnahme von der Formfreiheit besteht. Soll ein Arbeitsverhältnis nur befristet abgeschlossen werden, dann muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen. Liegt ein solcher in diesem Fall nicht vor und der Arbeitnehmer beginnt zu arbeiten, handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

2. Kündigungen

„Du bist gefeuert, ich will dich hier nicht mehr sehen.“ So oder so ähnlich mag sich für den ein oder anderen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. So geht es nur nicht. Bei einer solchen Aussage mag es zwar schwer fallen das zu glauben, aber es besteht weiterhin ein Arbeitsverhältnis. Im Gegensatz zu Arbeitsverträgen müssen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses stets schriftlich erfolgen. Dies gilt sowohl für von Arbeitgebern, als auch für von Arbeitnehmern ausgesprochene Kündigungen. Also, solange keine schriftliche Kündigung vorliegt, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet seine Arbeitsleistung zu erbringen, der Arbeitgeber muss Arbeit bereit stellen und den Arbeitnehmer bezahlen.

3. Urlaub

Die schönste Zeit des Jahres steht für die meisten Arbeitnehmer demnächst bevor oder sie haben sie gerade hinter sich gebracht. In diesem Zusammenhang stellt sich manchmal die Frage, wie viel Urlaub steht mir eigentlich zu. Um diese Frage zu beantworten müssen Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen oder in den für Ihr Arbeitsverhältnis gültigen Tarifvertrag. Gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und es gilt kein Tarifvertrag, gilt das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte. Wurde keine Vereinbarung getroffen, gilt das Gesetz. Nach dem Gesetz, es fällt vielen schwer das zu glauben, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen bezahlten Jahresurlaub. Bei einer fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Tagen Jahresurlaub. Im Gesetz ist zwar von 24 Tagen die Rede. Das Gesetz geht aber auch von einer sechs-Tage-Woche aus.

An dieser Stelle sei auch gleich noch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich, solange das Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch für Arbeitnehmer besteht sich nicht in Anspruch genommenen Urlaub auszahlen zu lassen. Das ändert sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soll hier aber nicht weiter erläutert werden.

4. Kündigungsfristen

Hier gilt ebenfalls, zunächst in den Arbeitsvertrag oder den für das Arbeitsverhältnis gültigen Tarifvertrag schauen um heraus zu finden welche Fristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Im Gesetz ist vorgesehen, dass sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber, laut Gesetz ausschließlich für den Arbeitgeber, im Laufe der Zeit verlängern. Während der Probezeit, eine solche muss im Arbeitsvertrag vereinbart sein, können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beenden. Die Probezeitkündigung kann auch noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden. Ab diesem Zeitpunkt verlängern sich die Fristen für eine Kündigung für den Arbeitgeber automatisch auf maximal sieben Monate zum Monatsende.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von vier Wochen zum 15.ten oder Monatsende kündigen können.

Allerdings kann davon abgewichen werden. So enthalten viele Arbeitsverträge eine Regelung nach der die für den Arbeitgeber geltenden Fristen auch für den Arbeitnehmer gelten sollen. In einigen Fällen ist auch eine deutlich längere Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen.

Gründe für die Kündigung müssen in der Kündigung nicht angegeben werden.

5. Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Vor den Arbeitsgerichten, ausschließlich in der I. Instanz, gilt eine besondere Kostentragungslast, die man kennen sollte bzw. bedenken muss, wenn man sich für ein solches Verfahren entscheidet. Im Arbeitsrecht gilt in der I. Instanz, anders als in anderen Rechtsgebieten, nicht „wer verliert zahlt“. Hier muss jeder seine Kosten selbst zahlen, egal, ob man gewinnt oder verliert. Beauftragt man also einen Anwalt damit seine Interessen zu vertreten, muss man diesen auch bezahlen.

Diese besondere Regelung über die Kosten führt aber auch dazu, dass man sich vor den Arbeitsgerichten in der I. Instanz selbst vertreten kann. Einen Anwalt benötigt man also nicht zwingend.

6. Kündigungsschutzklagefrist

Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, beginnt die Kündigungsschutzklagefrist zu laufen. Auf diese Frist weisen wir an dieser Stelle besonders hin. Die Frist für die Erhebung der sog. Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Diese Frist ist im Gesetz so vorgesehen und grundsätzlich nicht verlängerbar. Gelangt die Kündigung in den „Machtbereich“ (z.B. Briekasten) des Arbeitnehmers, beginnt die Frist zu laufen. Der Arbeitnehmer hat ab dem Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit eine Klage zu erheben, durch die festgestellt werden soll, dass die Kündigung unwirksam ist. Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung, egal welche Gründe der Kündigung zu Grunde lagen (oder ob sie ohne Gründe ausgesprochen wurde) wirksam. Das Arbeitsverhältnis ist beendet.

Also bei Zugang einer Kündigung sollte immer die drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beachtet werden.

 

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