Die Arbeitszeit der Minijobber verkürzt sich

Das neue Kalenderjahr wird auch im Arbeitsrecht einige Gesetzesänderungen mit sich bringen. Einige davon sind bereits verabschiedet. Andere sollen im Laufe des Jahres in Kraft treten. Im Folgenden sollen die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgezeigt werden:

  • Mindestlohn: Der Mindestlohn wurde zum 1. 1. 2015 eingeführt. Der Mindeststundenlohn wurde seinerzeit auf 8,50 Euro festgelegt. Seit 1. Januar 2017 beträgt dieser 8,84 Euro die Stunde. Ausnahmen gelten jedoch weiterhin für die Fleischwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie. In diesen Branchen beträgt der Mindestlohn 8,50 Euro. Auswirkungen hat die Erhöhung des Mindeststundenlohns insbesondere bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern: Diese dürfen höchstens 450 Euro monatlich verdienen, sodass sie ab diesem Jahr etwa zwei Stunden weniger arbeiten. Konkret durften die Minijobber mit dem Mindeststundenlohn von 8,50 Euro höchstens 52,94 Stunden pro Monat arbeiten. Durch die Erhöhung auf 8,84 Euro sinkt die Stundenzahl auf 50,9 Stunden. ◼
  •  Arbeitnehmerüberlassung: Mit Wirkung zum 1. April 2017 soll die Arbeitnehmerüberlassung neu geregelt werden. Diese wird dann auf 18 Monate begrenzt. Danach sind Unternehmen verpflichtet, Leiharbeitnehmer fest einzustellen. Es gibt allerdings Ausnahmen: Zum einen können in einem Tarifvertrag der entsprechenden Branche längere Überlassungszeiten vereinbart werden. Zum anderen können im Geltungsbereich eines Tarifvertrages auch nicht-tarifgebundene Unternehmen durch eine Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen treffen. Allerdings gilt in diesen Fällen  eine maximale Überlassungsdauer von 24 Monaten. Unabhängig davon gilt der Equal-Pay-Grundsatz »gleicher Lohn bei gleicher Arbeit«. Danach müssen Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbelegschaft. Im Falle eines Streiks sollen  Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Verpflichtung, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500 000 Euro geahndet werden kann.
  • Mutterschutzgesetz 2017: Zum 1. Januar 2017 sollte das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft treten. Die Umsetzung verzögert sich. Es ist aber damit zu rechnen, dass das neue Gesetz in den nächsten Monaten kommen wird. Geplant ist, dass der Mutterschutz auch für  Schülerinnen und Studentinnen gilt. Diese müssen dann dementsprechend während des Mutterschutzes nicht am Unterricht beziehungsweise an Vorlesungen teilnehmen. Die Verpflichtung, nach der Geburt acht Wochen lang komplett zu pausieren, soll jedoch insoweit nicht gelten. Nach der bisherigen Regelung galt ein vorsorgliches Beschäftigungsverbot für Frauen, die in gefährlichen Berufen tätig sind – auch gegen ihren Willen. Nach der Neuregelung darf dieses Beschäftigungsverbot nicht mehr gegen ihren Willen ausgesprochen werden. Änderungen sind auch bei der Nachtarbeit sowie bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen geplant: Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen dann zwischen 20 und 22 Uhr tätig sein, sofern von ihnen eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird und sie arbeiten möchten. An Sonn- und Feiertagen können Schwangere dann arbeiten, allerdings nicht allein!
  • Zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit: Ein Referentenentwurf von Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) sieht eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Danach sollen Arbeitnehmer künftig einen Anspruch auf eine zeitlich befristete Verringerung ihrer Arbeitszeit haben. Beschäftigte haben bislang nur einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Teilzeit. Dem gegenüber sollen Arbeitnehmer künftig nach der Teilzeitphase wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können. Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ist zum einen, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat – zum anderen soll die Regelung nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Arbeitnehmern gelten. Der Antrag auf Teilzeit ist binnen einer Frist von drei Monaten vor der Reduzierung der Arbeitszeit zu stellen. Ob der Referentenentwurf in dieser Form umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
  • Lohngerechtigkeit: Aktuell wurde ein Entwurf für das »Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern« vorgestellt. Dieser sieht vor, dass Arbeitnehmer in Firmen mit mehr als 200 Beschäftigten künftig einen Auskunftsanspruch darüber haben, welche Vergütung ihre Kollegen in vergleichbaren Positionen verdienen. Aus Datenschutzgründen sollen aber nur Durchschnittsgehälter genannt werden. Außerdem sollen Firmen verpflichtet werden, bei jeder Stellenausschreibung künftig eine Mindestvergütung anzugeben. Ein ähnliches Gesetz wurde 2011 in Österreich eingeführt. Arbeitgeber müssen dort seither in Stellenausschreibungen eine Mindestvergütung angeben. Diese Regelung hat jedoch keine wesentliche Annäherung der Gehälter von Frauen und Männer gebracht. Beim Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit ist jedoch völlig offen, ob der Entwurf umgesetzt wird. Wie sich die genannten Gesetzesänderungen individuell für den einzelnen Arbeitnehme beziehungsweise Arbeitgeber auswirken, kann am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.

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