So jedenfalls sieht es der EuGH in einem Urteil vom 22.09.2022 Az. C-120/21. Der EuGH hatte in dem zu entscheidenden Fall, der aus Deutschland stammte, zu entscheiden ob Urlaubsansprüche bzw. die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der regelmäßigen drei jährigen Verjährung unterliegt.
Eine Arbeitnehmerin hatte auf die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche geklagt. Sie hatte argumentiert, dass sie den Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte, da immer zu viel zu tun war. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wollte sie ihre Urlaubsansprüche ausbezahlt haben. Der Arbeitgeber hat sich auf die Position gestellt, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche verjährt sind, da die Urlaubsansprüche älter als drei Jahre waren.
Zu Unrecht, wie nun der EuGH entschieden hat. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht darauf hinweist, dass noch Urlaub vorhanden ist, der verfällt, wenn er nicht in Anspruch genommen wird, kann der Arbeitgeber sich nicht auf die Verjährung der Urlaubsansprüche berufen. Der Arbeitgeber hat dann, nach Ansicht des EuGHs, seine Chance vertan den Urlaub durch Verjährung zu beseitigen.
Autor: Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77654 Offenburg