Ein Arbeitnehmer kann in einem Prozess, in dem über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten wird (Kündigungsschutzklageprozess), einen Antrag stellen das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dieser Antrag allein führt aber nicht dazu, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zu Arbeit erscheinen muss, so hat es das Bundes Arbeitsgericht am 14.12.2017 (2AZR 86/17) entschieden.
Erst wenn eine rechtskräftige Entscheidung über den Auflösungsantrag vorliegt, muss der Arbeitnehmer ggf. nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Solange eine solche Entscheidung noch nicht vorliegt, muss der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit erscheinen.