Kurzarbeit für März 2020 noch bis 31.03.2020 anzeigen

Die Einführung von Kurzarbeit ist eines der Mittel die zur Verfügung stehen um ein Unternehmen durch die aktuelle Krise zu führen. Mit der Einführung der Kurzarbeit kann die Arbeitsleistung im Unternehmen, wenn nötig, vollständig eingestellt werden. Die Arbeitnehmer erhalten, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind in diesen Fällen Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld wird bezahlt, wenn:

  • ein unabwendbares Ereignis eintritt – die Corona-Krise stellt ein solches unabwendbares Ereignis dar,
  • ein vorübergehender Arbeitsausfall auftritt (bei einer zeitweisen Schließung oder Reduzierung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen liegt ein vorübergehender Arbeitsausfall vor) und
  • der Arbeitsausfall unvermeidbar ist (es muss dargelegt werden, dass bereits versucht wurde den Arbeitsausfall abzumildern oder abzuwenden)
  • zusätzlich  müssen mindestens 10 % der beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen von einem Lohnausfall von mindestens 10% betroffen sein.

Wichtig ist, dass die Kurzarbeit in der Regel durch den Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann. Die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ist nur dann möglich, wenn es eine entsprechende tarifvertragliche Regelung gibt, eine Betriebsvereinbarung vorhanden ist oder der Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Kurzarbeit vorsieht.

Ist eine entsprechende Regelung nicht vorhanden, müssen Sie zwingend VOR der Anzeige der Kurzarbeit in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung schließen und in allen anderen Unternehmen mit Ihren Mitarbeitern Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag treffen. Wir beraten und unterstützen Sie in allen Fragen zur Kurzarbeit gerne.

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