Schul- und Kita-Schließungen – kein Anspruch auf bezahlte Freistellung

In mehreren Bundesländern (Saarland und Bayern) ist es schon beschlossene Sache. Die Schulen und Kitas bleiben ab dem 16.03.2020 flächendeckend geschlossen. Baden-Württemberg wird vermutlich ebenfalls eine entsprechende Maßnahme beschließen.

Eltern die keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder haben, haben in diesem Fall keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung zur Betreuung ihrer Kinder. Zwar regelt § 45 SGB V, dass Eltern zur Betreuung ihrer kranken Kinder für maximal zehn Tage im Jahr (pro Elternteil/insgesamt 20 Tage) bezahlt von der Arbeit freizustellen sind. Diese Regelung gilt aber eben nur, wenn die Kinder krank sind.

Wird die Schule oder Kita geschlossen, besteht ein solcher Anspruch auf Freistellung gerade nicht.

Eltern können sich wohl auch nicht auf die Reglung des § 616 BGB berufen, der eine Fortzahlung der Vergütung bei unverschuldetem Fernbleiben von der Arbeit für eine nicht erhebliche Zeit vorsieht. Diese Regelung können Arbeitgeber ausschließen, zudem dürfte der Zeitraum auch nicht unerheblich sein.

Eltern müssen somit auf ihren Urlaub zurückgreifen oder auf ein Entgegenkommen ihres Arbeitgebers hoffen.

Zurück zu den News