Rund ums Arbeitsrecht halten sich einige Mythen – Abfindung, Kündigung und Arbeitsvertrag: So sind Berufstätige richtig informiert

Gerade im Arbeitsrecht kursieren immer noch viele Mythen, die sich um den Abschluss, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und die vertragliche Gestaltung im Allgemeinen drehen.  Hier die gängigsten Falschinformationen und die richtigen Fakten.

◼ Kein Arbeitsvertrag: Der erste Mythos steht im Zusammenhang mit dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Viele, gerade auch Arbeitgeber, gehen davon aus, dass nur dann ein Arbeitsvertrag besteht, wenn ein schriftliches Dokument vorliegt. Das ist falsch!

☛ Ein Arbeitsvertrag ist auch ohne eine schriftliche Fixierung vorhanden. Der Inhalt des Vertrages ist in diesem Fall zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mündlich vereinbart, beispielsweise das Gehalt oder die Anzahl der Urlaubstage. Die weiteren Regelungen ergeben sich dann aus
dem Gesetz. Um Streitigkeiten über den Inhalt des Arbeitsvertrages zu vermeiden, empfiehlt es sich aber regelmäßig, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Dann ist für beide Seiten klar, was Inhalt des Vertrages geworden ist.

In jedem Fall ist aber ein Vertrag vorhanden, egal ob schriftlich oder eben nur mündlich.

◼ Kündigung: Immer noch weit verbreitet ist ein Mythos im Zusammenhang mit der Kündigung. Auf beiden Seiten der Arbeitswelt herrscht immer noch die Auffassung, dass eine Kündigung formfrei erfolgen kann. So ist immer noch die Meinung anzutreffen, dass es für eine Kündigung genügt, wenn der Chef sagt: »Ich will dich hier nicht mehr sehen! Verschwinde sofort und komm bloß nicht zurück!« Auch diese Auffassung ist falsch!
☛ Eine Kündigung muss  immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung oder auch eine Kündigung per E-Mail beenden das Arbeitsverhältnis nicht wirksam. Auch eine Kündigung per WhatsApp kann ein Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden.

Es gilt also, wer ein Arbeitsverhältnis beenden will, der muss sich immer noch die Mühe machen, diese Erklärung schriftlich, somit mit einem Brief, abzugeben.

◼ Drei Abmahnungen, dann gibt’s die Kündigung. Immer noch hartnäckig hält sich der Mythos, dass nach drei Abmahnungen eine Kündigung folgt beziehungsweise dass eine Kündigung erst nach dem Ausspruch von drei Abmahnungen zulässig ist. Beides ist falsch!

☛ Weder folgt nach drei Abmahnungen automatisch die Kündigung noch ist der Ausspruch von drei Abmahnungen erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

Eine Abmahnung soll eine Warnfunktion ausüben der Arbeitnehmer soll zu einem vertragstreuen Verhalten aufgefordert werden. Es kann daher, wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer nochmals den gleichen Verstoß begeht, eine Kündigung folgen. Zwingende Voraussetzung
für den Ausspruch einer Kündigung ist eine Abmahnung aber nur in bestimmten Fällen, und nach drei Abmahnungen folgt auch nicht automatisch die Kündigung.

◼ Eine Kündigung während Urlaub oder Krankheit: Viele Arbeitnehmer, aber auch einige Arbeitgeber, gehen nach wie vor davon aus, dass während eines Urlaubs oder während der Krankheit keine Kündigung ausgesprochen werden darf. Auch das ist falsch!

☛ Sowohl während eines Urlaubs, als auch während einer Krankheit kann eine Kündigung ausgesprochen werden und zwar von beiden Seiten. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer sind gehindert, in diesen Zeiten Kündigungen auszusprechen. Bei einer Kündigung, die während des Urlaubs eines
Arbeitnehmers ausgesprochen wird, besteht für diesen nur die Problematik, dass die Kündigung im Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen gilt. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt also abzulaufen. Einer Kündigung während eines Urlaubs oder einer Krankheit steht aber sonst
nichts im Weg.

◼ Wenn der Betriebsrat einer Kündigung widerspricht kann nicht mehr gekündigt werden. Bei Unternehmen mit Betriebsrat muss das Gremium vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden. Viele Arbeitnehmer glauben, dass ein Widerspruch des Betriebsrates gegen die Kündigung den Arbeitgeber an

dem Ausspruch einer Kündigung hindert. Auch diese Annahme ist falsch!

☛ Der Betriebsrat kann einer Kündigung zwar widersprechen, der Arbeitgeber kann aber trotzdem eine Kündigung aussprechen. Der Betriebsrat ist nicht in der Lage, eine Kündigung zu verhindern. Der Arbeitgeber muss bei einem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung den Widerspruch nur beifügen.

◼ Bei einer Kündigung besteht Anspruch auf Abfindung. Bei diesem Mythos handelt es sich wohl um den hartnäckigsten, aber auch hier gilt: Die Aussage ist falsch!

☛ Es gibt grundsätzlichen kein Anspruch auf Abfindung. Der Arbeitgeber lässt sich durch die Zahlung einer Abfindung regelmäßig das Risiko eines Kündigungsschutzklageprozesses »abkaufen«. Es handelt sich also um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Ein Anspruch besteht also nicht. Erst recht
wird es keine regelmäßige Abfindung  geben, wenn der Arbeitnehmer von sich aus das Arbeitsverhältnis beendet. Dabei ist das unabhängig von der Frage, wie lange er bei dem  Arbeitgeber beschäftigt war.

◼ Mit einer Klage gegen eine Kündigung kann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewartet werden. Auch diese Auffassung ist immer noch häufig anzutreffen. Leider ist auch sie falsch!

☛ Die Kündigungsschutzklagefrist beträgt drei Wochen und ist nicht verlängerbar. Die Frist  läuft mit dem Zugang der Kündigung ab. Also, sobald sich das Schreiben im Briefkasten des Arbeitnehmers befindet, startet die Frist von drei Wochen, innerhalb deren die Klage gegen die Kündigung erhoben werden kann. Eine Klage, die nach Ablauf der drei Wochen erhoben wird, hat keine Erfolgsaussichten. Daher ist es auch im Fall einer längeren Abwesenheit ratsam, den Briefkasten regelmäßig kontrollieren zu lassen, um nach  dem Urlaub keine böse Überraschung zu erleben, an der nichts mehr geändert
werden kann.

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