Sexuelle Belästigung führt auch bei langer Betriebszugehörigkeit zur fristlosen Kündigung

So sieht es jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem Urteil vom 19.06.2020 (4 Sa 644/19). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer der bei der Arbeitgeberin seit insgesamt 16 Jahren beschäftigt war und eine fristlose Kündigung erhalten hatte.

Der Kündigung vorausgegangen war eine strafbare sexuelle Belästigung. Der Arbeitnehmer hatte zunächst einer Kollegin in den Schritt gefasst und anschließend sich selbst. Kommentiert hatte er seine Handlungen mit der Bemerkung „Da tut sich was.“. Die so belästigte Kollegin hat sich bei dem Personalleiter der Arbeitgeberin beschwert. Der Arbeitnehmer hat den Vorfall abgestritten. Die Arbeitgeberin hat trotzdem eine fristlose Kündigung ausgesprochen.

Zu Recht, wie das LAG Köln entschieden hat. Auch die lange Betriebszugehörigkeit schützt den Arbeitnehmer hier nicht vor einer fristlosen Kündigung. Das LAG hat ausgeführt, dass der Arbeitnehmer hier nicht erwarten durfte, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, hier sechs Monate, fortgeführt wird. Eine Abmahnung war hier ebenfalls nicht erforderlich.

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