Fristlose Kündigung nach Trinkgelage?

Die Zeit der Weihnachtsfeiern 2023 steht kurz bevor, da musste sich das LAG Düsseldorf noch mit einem Fall aus der vergangenen Saison beschäftigen. Im Anschluss an die offizielle Betriebsweihnachtsfeier, in einem Restaurant, haben zwei Mitarbeiter entschieden das Ganze noch auf dem Betriebsgelände fortzusetzen. Ihr „Glück“ der gemeinsame Arbeitgeber war eine Weinkellerei. Die beiden haben insgesamt vier Flaschen Wein geleert, dabei, trotz Rauchverbot, geraucht und sich vor dem Eingang erbrochen.

Die Arbeitgeberin fand den ganzen Vorgang, nicht ganz so gelungen und sprach, trotz Einsicht der Arbeitnehmer und Bezahlung des Weins, zwei fristlose Kündigungen aus. Während der eine Arbeitnehmer die Kündigung akzeptierte, klagte der zweite, ein Außendienstmitarbeiter. In der I. Instanz, Arbeitsgericht Wuppertal bekam er Recht. Das Arbeitsgericht ging davon aus, dass der Arbeitgeber erst einmal hätte abmahnen müssen. Nicht so jedoch die II. Instanz. Das LAG (Az. 3Sa 284/23) machte klar, dass es in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine schwere Pflichtverletzung sieht und die Kündigung daher auch vorherige ohne Abfindung für rechtswirksam halten würde. Der vorsitzende Richter wies darauf hin, dass man sich im vorliegenden Fall auch nicht über eine Abfindung unterhalten würde. Verglichen haben die Parteien sich am Ende trotzdem. Der Arbeitnehmer hat noch für einen Monat sein Gehalt bekommen.

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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